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4. Auflage, 2017
Print ISBN 978-3-415-05985-6
E-ISBN 978-3-415-05989-4
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Abkürzungsverzeichnis
I. Das Asylverfahren
1. Allgemeines
2. Entwicklung der monatlichen Asylantragzahlen seit Januar 2015
3. Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von Januar bis Dezember 2016
4. Begriffsbestimmungen
5. Asylberechtigte Personen
5.1. Geltungsbereich des AsylG
5.2. Sog. „großes Asyl“
5.3. Sog. „kleines Asyl“/Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
5.4. Subsidiär schutzberechtigte Personen
5.5. Sonstige Flüchtlinge
6. Allgemeines zum Asylverfahren
6.1. Personen, die aus bzw. über EU-Staaten einreisen (Art. 16 a Abs. 2 GG)
6.2. Personen, die aus bzw. über sichere(n) Drittstaaten einreisen (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a i. V. m. Anlage I AsylG)
6.3. Personen, die aus bzw. über sichere(n) Herkunftsstaaten einreisen (Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a i. V. m. Anlage II AsylG)
7. Schaubild zur möglichen Historie eines Asylbewerbers
8. Der Asylantrag
8.1. Stellung des Asylantrags
8.2. Durchführung des Asylverfahrens
8.3. Zuständigkeit für das Asylverfahren
8.4. Ablehnung des Asylantrags und die Folgen
8.5. Asylantrag nach unerlaubter Einreise
8.6. Sonderfall: Flughafenregelung
8.7. Erlöschen der Rechtstellung als Asylberechtigter
8.8. Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft
II. Aufgabe der Polizei im Asylverfahren
1. Aufgaben und Zuständigkeit
2. Vorliegen von Straftatbeständen
3. Keine Straftatbestände erfüllt
4. Weiterleitung zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung
5. Sonderfall: Minderjährige Asylbewerber unter 16 Jahren ohne Begleitung
III. Die Aufenthaltsgestattung
1. Adressat
2. Formular (alt)
3. Formular (neu)
4. Auflagen während der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung
4.1. Räumliche Beschränkungen
4.2. Erwerbstätigkeit
5. Auflagen nach der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung
5.1. Räumliche Beschränkungen
5.2. Erwerbstätigkeit
6. Wohnsitzauflage
7. Wohnungsnahme
8. Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
9. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers
10. Maßnahmen zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität
11. Ausschreibung des Asylbewerbers zur Aufenthaltsermittlung
IV. Anerkennung als Asylberechtigter
1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
1.1. Sog. „großes Asyl“
1.2. Sog. „kleines Asyl“
1.3. Feststellung von Abschiebehindernissen
1.4. Auflagen und Beschränkungen
2. Ausstellung eines Reiseausweises
3. Anerkannte Asylbewerber/anerkannte Flüchtlinge aus Drittstaaten
3.1. Anerkannte Asylberechtigte/Flüchtlinge aus einem sog. Positivstaat
3.2. Anerkannte Asylberechtigte aus einem sog. Negativstaat
V. Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
1. Verfassungsrechtliche Beurteilung
2. Datenerhebung
3. Datenübermittlung
VI. Sonstige Sanktionen gem. AsylG
1. Missbräuchliche Asylantragstellung gem. §§ 84 und 84 a AsylG
2. Nichtbefolgen der Zuweisungsverfügung (§ 50 AsylG)
3. Ausreise und Wiedereinreise mit einer Aufenthaltsgestattung
VII. Fallbeispiele
1. Asylbewerberin mit Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtung
1.1. Allgemeines
1.2. Ausweisrechtliche Beurteilung
1.3. Beurteilung des Aufenthalts im Bundesland Brandenburg
1.4. Aufnahme der Erwerbstätigkeit
1.5. Unterlassene Meldepflichten
1.6. Wohnsitznahme
1.7. Abgrenzungen
1.8. Sonstiges
2. Inhaberin eines georgischen Reiseausweises für Flüchtlinge
2.1. Allgemeines
2.2. Ausweisrechtliche Beurteilung
2.3. Aufenthaltsrechtliche Beurteilung
VIII. Die wichtigsten asylverfahrensrechtlichen Vorschriften im Überblick
1. Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 – GFK
2. Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 – QualifikationsRiLi
3. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – Dublin-II-VO
4. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 – Dublin-III-VO
5. Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 – EURODAC-VO
IX. Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Stichwortverzeichnis
Asylrecht
André Weiße
Kriminaloberkommissar
4., überarbeitete Auflage, 2017
Ablehnung des Asylantrags 53
Abschiebehindernisse 19, 56
Abschiebungsandrohung 54, 55, 91, 129
Anerkennung als Asylberechtigter 53, 65, 67, 68, 103, 113, 114
Art der Asylantragstellung 60
Asylantrag 5, 19, 23, 28, 36, 37, 39, 49, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 68, 70, 74, 91, 92, 95, 96, 114, 115, 116, 130, 131
Asylantrag nach unerlaubter Einreise 59
Asylberechtigte 20, 22, 34, 54, 92, 103, 106, 107
Asylberechtigte Personen 20
Asylbewerber 18, 19, 21, 22, 26, 42, 43, 47, 49, 52, 55, 56, 59, 60, 61, 67, 75, 76, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 89, 91, 92, 93, 99, 100, 106, 114, 115, 116, 129, 130, 131
Asylbewerberleistungsgesetz 13, 56
Asylbewerber mit Duldung 19
Asylverfahren 15, 22, 32, 35, 45, 52, 57, 58, 61, 62, 63, 64, 70, 76, 82, 93, 95, 97, 105, 109, 113, 130, 131
Aufenthaltsgestattung 72, 76, 79, 84, 85, 86, 91, 93, 116, 120, 121, 129
Ausreise 55, 60, 62, 100, 116
Ausstellung eines Reiseausweises 16, 105
Datenerhebung 109
Datenübermittlung 101, 111
Durchführung des Asylverfahrens 32, 34, 42, 45, 46, 47, 52, 58, 61, 62, 76, 91, 103, 120, 128
Erhebung personenbezogener Daten 109
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung 91
Erwerbstätigkeit 81, 82, 83, 85, 89, 90, 103, 107, 121
Eurodac-Datenbank 48, 49
Fallbeispiele 117
Flüchtling 16, 19, 24, 25, 27, 32, 60, 63, 67, 125
Flughafenregelung 61, 62, 63, 64
Folgeantrag 57, 58, 59
Geltungsbereich des AsylG 23
Genfer Flüchtlingskonvention 13, 16, 105, 125, 127
GFK 13, 15, 16, 26, 32, 60, 61, 68, 73, 97, 104, 105, 106, 115, 127
Kontingentflüchtling 20
Missbräuchliche Asylantragstellung 112
Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers 71, 93
Nichtbefolgen der Zuweisungsverfügung 115
Polizei im Asylverfahren 70
Räumliche Beschränkungen 79, 84, 91
Rücknahme der Asylberechtigung 67
Sichere Herkunftsstaaten 36
Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität 71
Subsidiär schutzberechtigte Personen 20, 29
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung 113
Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr 80
Wirtschaftsflüchtlinge 21
Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung 76
Wohnsitzauflage 90
Wohnungsnahme 86, 89, 90, 100, 122
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 18, 24, 27, 28, 30, 31, 58, 65, 66, 67, 68, 103, 104, 114, 120
Zurückschiebung 34, 40, 52, 75, 91, 98
Zurückweisung 34, 39, 40, 91
Zuständigkeit für das Asylverfahren 45
Zweitantrag 58, 129
Auch im Jahr 2016 war das Asylrecht in den Medien und in der Politik ein beständiges Thema. So wurden allein im Jahr 2015 beim BAMF 476.649 formelle Asylanträge gestellt. Das waren 273.815 Anträge mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2016 wurden 722.370 Erstanträge gestellt.1 Nicht berücksichtigt sind diejenigen Personen, die sich bereits monatelang in Deutschland als Asylsuchende aufhalten, einen solchen formellen Asylantrag mangels Terminnot noch nicht stellen konnten.
Die hohe Zahl asylsuchender Menschen zeigte, dass Rechts- und Verfahrensvorschriften in vielen Bereichen überarbeitet werden mussten. Anpassungen erfolgten daher z. B. durch das sog. Datenaustauschverbesserungsgesetz, das im Wesentlichen am 05.02.2016 in Kraft trat und zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthaltsrechtlichen und asylrechtlichen Zwecken beitragen sollte. Dies führte zu Änderungen in den bekannten Vorschriften wie AsylG und AufenthG.
Bisherige Verwaltungsabläufe sollten beschleunigt werden. Für die Polizei hat dies vor allem im Bereich einer schnellen und identitätssichernden Registrierung von Asylbegehrenden und unerlaubt eingereisten sowie illegal aufhältigen Personen eine Bedeutung.
Die vorliegende vierte Auflage aktualisiert die frühere Auflage mit den neuen, aktuell geltenden Rechtsvorschriften sowie weiteren Neuerungen. Auf die Vielzahl von individuellen Verfahrensvorschriften, die ggf. in einzelnen Präsidien gelten, kann hier nicht eingegangen werden.
München, im Januar 2017 |
André Weiße |
1 Quelle: www.bmi.bund.de
AEMR |
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta) |
APR |
Allgemeine Persönlichkeitsrecht |
AsylbLG |
Asylbewerberleistungsgesetz |
AsylG |
Asylgesetz |
AsylVerlG |
Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Aufenthaltsbereichs (Bayern) |
AsylZBV |
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung |
AZR |
Ausländerzentralregister |
BAMF |
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
BbgMeldeG |
Brandenburgisches Meldegesetz |
BDSG |
Bundesdatenschutzgesetz |
BeschV |
Beschäftigungsverordnung |
BMG |
Bundesmeldegesetz |
EU |
Europäische Union |
EURODAC |
European Dactyloscopy |
EUVisaVO |
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind |
GFK |
Genfer Flüchtlingskonvention |
GG |
Grundgesetz |
HAuslG |
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet |
OECD |
Organisation for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) |
OWi |
Ordnungswidrigkeit |
RiLi |
Richtlinie |
RiS |
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung |
UNHCR |
United Nations High Commissioner for Refugees UNHCR (Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen) |
Vg |
Vergehen |
VwGO |
Verwaltungsgerichtsordnung |
Vor allem die stark steigenden Zahlen von Flüchtlingen nach Europa und die zunehmenden Asylbewerberzahlen in Deutschland sowie auch medienwirksame Aktionen wie Hungerstreiks von Asylbewerbern haben das Asylrecht wieder mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.
Aber nicht nur im nationalen Asylrecht oder im europäischen Flüchtlingsrecht ist der Gedanke an den Schutz verfolgter Personen und des Gewährens von Asyl in einem sicheren Staat verankert, sondern auch in der AEMR, oft auch UN-Menschenrechtscharta genannt, die am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist.
Hier heißt es u. a. in Art. 14 AEMR:
„Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“
Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass jeder Mensch zwar das Recht hat, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen, jedoch sich nicht auf ein Recht berufen kann, dieses Asyl auch zu bekommen. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (z. Zt. 193) bleibt es selbst überlassen, dieses Asylrecht auch ersuchenden Personen tatsächlich zu gewähren. Die jeweiligen Regelungen zur Gewährung von Asyl ergeben sich regelmäßig aus den nationalen Rechtsvorschriften. In Deutschland ergibt sich dieses Recht auf Asyl für politisch verfolgte Personen bereits aus Art. 16 a Abs. 1 GG.
Neben der AEMR wird auch in dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (GFK) eine Regelung über den Umgang mit Flüchtlingen gegeben. Diese Flüchtlingskonvention wurde am 28.07.1951 während einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen in Genf verabschiedet. Dieser am 22.04.1954 in Kraft getretenen Konvention sind 145 Staaten beigetreten.
In der GFK wird unter anderem definiert, was unter dem Begriff Flüchtling zu verstehen ist. Diese Definition bzw. eine Aufzählung der Eigenschaft als Flüchtling ist in § 3 AsylG verankert.
Demnach ist ein Ausländer dann als Flüchtling zu beurteilen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet; wobei das Herkunftsland in diesem Sinne der Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wesentliche Inhalte der Genfer Flüchtlingskonvention waren und sind u. a.:
Die GFK bezieht sich jedoch nur auf Personen, die „… infolge von Ereignissen, die vor dem 01.01.1951 eingetreten sind …“ (Kap. I, Art. 1, Buchstabe A, Punkt 2 GFK), Flüchtlinge i. S. d. Verordnung geworden sind. Die Regelung über den Umgang mit Flüchtlingen aufgrund späterer Ereignisse wird von der GFK nicht erfasst. Aus diesem Grund wurde am 31.01.1967 das Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge geschlossen, das am 04.10.1967 in Kraft getreten ist. Durch dieses Protokoll, dem 146 Staaten beigetreten sind, wurden die bisherigen zeitlichen Einschränkungen der GFK aufgehoben.
Quelle: www.bamf.de
Quelle: www.bamf.de
Asylbewerber
Personen, die aus unterschiedlichen Gründen ihre Heimat verlassen, um in Deutschland usw. einen Antrag auf Asyl zu stellen. Nach Stellung eines Asylantrags prüft das BAMF jeden Antrag individuell. Hierbei werden neben den Verhältnissen im Herkunftsland auch die Schilderungen und Beweise der Asylsuchenden berücksichtigt. Neben der Prüfung des Rechts auf Asyl wird auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft.
Asylberechtigter
Asylberechtigt sind Personen, die politisch verfolgt werden. Ihnen steht das Recht auf Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Überzeugung verfolgt wird und mit Sanktionen rechnen muss sowie so stark von der Gesellschaft geächtet und ausgegrenzt wird, dass hierdurch ihre Menschenwürde verletzt wird. Diese Verfolgung muss i. d. R. vom Staat selbst ausgehen. Im Ausnahmefall wird auch die Verfolgung durch Bevölkerungsgruppen anerkannt, wenn dies indirekt dem Staat angelastet werden muss. Das Recht auf Asyl entfällt, wenn betreffende Personen z. B. aus oder über sichere(n) Herkunftsstaaten bzw. Drittstaaten einreisen oder lediglich aus wirtschaftlichen Motiven um Asyl ersuchen.
Asylbewerber mit Duldung
Wird Personen kein Asyl gewährt und auch nicht die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt, müssen sie Deutschland wieder verlassen und i. d. R. in ihr Herkunftsland zurückkehren. Können diese Personen jedoch aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Passpapiere nicht abgeschoben werden, erhalten diese Personen eine Duldung, bis keine Abschiebehindernisse mehr entgegenstehen.
Asylantrag
Schriftlicher, mündlicher oder in sonstiger Weise hervorgebrachter Antrag eines Ausländers vor dem BAMF, mit dem er Schutz vor politischer Verfolgung sucht.
Asylbegehren, auch Asylnachsuche