Internationales Privatrecht

 

von

Dr. Klaus Krebs
Professor an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
in Villingen-Schwenningen

 

3., neu bearbeitete Auflage

 

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch

ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout

optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und

wiederkehrende Symbole am Rand

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= Definition zum Auswendiglernen und Wiederholen

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= Problempunkt

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= Online-Wissens-Check

Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre Kenntnisse im internationalen Privatrecht!

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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

An Literatur zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht mangelt es nicht. Sie geht aber meist über das hinaus, was Studierende und Referendare für diese Nebengebiete bereit sind, an Lernzeit aufzuwenden. Zudem werden viele Lehrbücher und Skripten nicht häufig genug aktualisiert, um mit der hohen Reformfrequenz auf dem Gebiet des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts einigermaßen Schritt zu halten.

Dieses Skript beschränkt sich auf die Grundzüge des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Die an typischen Klausuranforderungen orientierte Darstellung befindet sich auf dem Stand August 2018. Gefreut habe ich mich über viele positive Rezensionen und Rückmeldungen zur Erst- und Zweitauflage des Skripts. Kritische Anmerkungen wurden dankbar aufgegriffen und haben zur Verbesserung des Skripts beigetragen. Für Berichtigungshinweise und sonstige Änderungsvorschläge bin ich weiterhin stets sehr dankbar.

Die Zielsetzung des Skripts besteht vor allem darin, Studierenden und Referendaren auf knappem Raum einen leicht lesbaren Überblick über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund versteht sich von selbst, dass nicht auf jede Einzelheit eingegangen wird. Detailwissen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht bedarf es im Examen regelmäßig ohnehin nicht. Es kommt vielmehr auf ein Grundverständnis für die Zusammenhänge und die Gesetzessystematik an. Für Schwerpunktstudierende, die sich tiefergehend mit der anspruchsvollen Materie auseinandersetzen, kann das Skript als Einstieg oder zur schnellen Wiederholung und Vergewisserung vor Prüfungen dienen. Für sie finden sich in den Fußnoten zahlreiche Hinweise auf weiterführende Literatur.

Auf gehtʼs – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Freiburg, im Januar 2019

Prof. Dr. Klaus Krebs

JURIQ Erfolgstraining –
die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check

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Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt.
Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?

Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.

Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.

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Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.

Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.

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Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilEinführung und Überblick

 A.Prüfungsrelevanz

 B.Begriff, Bedeutung und Gegenstand des IPR

 C.Ziele des IPR

 D.Systematik des inländischen IPR

 E.Historische Entwicklung

 F.Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge

  I.Europäisches Recht

   1.EU-Verordnungen

   2.Innergemeinschaftliche Staatsverträge

   3.Richterrecht

  II.Völkerrechtliche Staatsverträge

   1.Multilaterale Verträge

   2.Bilaterale Verträge

  III.Nationales Recht

   1.EGBGB

   2.Richterrecht

  IV.Rangfolge

 G.Nachbargebiete

  I.Rechtsvergleichung

  II.Recht der Schiedsgerichtsbarkeit

  III.Internationales Zivilverfahrensrecht

2. TeilAllgemeiner Teil des IPR

 A.Kollisionsnormen

  I.Unterschied zu Sachnormen

  II.Struktur von Kollisionsnormen

   1.Tatbestand

   2.Rechtsfolge

    a)Staatsangehörigkeit

    b)Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz

    c)Parteiwille

    d)Sonstige Anknüpfungsmomente

    e)Kombination von Anknüpfungsmomenten

     aa)Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter)

     bb)Alternative Anknüpfung (Günstigkeitsprinzip)

     cc)Kumulative Anknüpfung

     dd)Distributive Anknüpfung

     ee)Akzessorische Anknüpfung

     ff)Unwandelbare und wandelbare Anknüpfung; Statutenwechsel

     gg)Ausweichklauseln

 B.Qualifikationsprobleme

 C.Rück- und Weiterverweisung

 D.Vorfrage

 E.Ordre public

3. TeilBesonderer Teil des IPR

 A.Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht

  I.Natürliche Personen

   1.Rechts- und Geschäftsfähigkeit

   2.Stellvertretung

    a)Gesetzliche Vertretung

    b)Rechtsgeschäftliche Vertretung

   3.Namensrecht

  II.Juristische Personen

   1.Anwendungsbereich des Gesellschaftsstatuts

   2.Anknüpfungsmoment des Gesellschaftsstatuts

    a)Sitztheorie

    b)Gründungstheorie

    c)Einflüsse der Rechtsprechung des EUGH auf die Sitztheorie

    d)Folge der EuGH-Rechtsprechung: Eingeschränkte Anwendung der Sitztheorie in Deutschland

   3.Ausblick: Hoffnung auf Kodifizierung des Internationalen Gesellschaftsrechts

  III.Übungsfall Nr. 1

 B.Internationales Familienrecht

  I.Eheschließung

   1.Eheschließungsvoraussetzungen

    a)Materielle Voraussetzungen

    b)Formvoraussetzungen

   2.Folgen fehlerhafter Eheschließung

   3.Verlöbnis

   4.Problemfälle

    a)Handschuhehe

    b)„Hinkende Ehe“

    c)Nichteheliche Lebensgemeinschaften

  II.Ehewirkungen

   1.Allgemeine Ehewirkungen

    a)Objektive Anknüpfung (Art. 14 Abs. 1)

    b)Rechtswahl (Art. 14 Abs. 2–4)

   2.Ehegüterrecht

   3.Problemfälle: Qualifikation des deutschen Ehegattenerbrechts und der Morgengabe

   4.Die Europäische Ehegüterrechtsveordnung (EuGüVO)

  III.Ehescheidung

   1.Anwendungsbereich

   2.Rechtswahl (Art. 5 Rom III-VO)

   3.Objektive Anknüpfung (Art. 8 Rom III-VO)

   4.Scheidungsfolgen

  IV.Versorgungsausgleich

  V.Unterhaltsrecht

   1.Rechtsquellen

   2.Das HUP 2007

  VI.Kindschaftsrecht

   1.Das KSÜ

   2.Deutsches Internationales Kindschaftsrecht

  VII.Betreuungsrecht

  VIII.Übungsfall Nr. 2

 C.Internationales Erbrecht

  1.Allgemeines

  2.Anwendungsbereich

  3.Objektive und subjektive Anknüpfung (Art. 21 EuErbVO und Art. 22 EuErbVO)

  4.Testamentsformstatut

  5.Materielles Testamentsstatut

 D.Internationales Vertragsrecht

  I.Vereinheitlichtes Sachrecht: UN-Kaufrecht

   1.Allgemeines

   2.Anwendungsbereich

   3.Regelungsbereiche

   4.Parteiautonomie

  II.Europäisches Kollisionsrecht: Rom I

   1.Allgemeines

   2.Anwendungsbereich

   3.Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO)

    a)Grundsätze der Rechtswahl

    b)Schranken der Rechtswahl

   4.Sonderanknüpfungen für einzelne Vertragstypen, insb. Verbraucherverträge

   5.Objektive Anknüpfung (Art. 4 Rom I-VO)

   6.Reichweite des Vertragsstatuts

   7.Ausblick: Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

  III.Übungsfall Nr. 3

 E.IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse

  I.Europäisches Kollisionsrecht: Rom II

   1.Allgemeines

   2.Anwendungsbereich

   3.Rechtswahl (Art. 14 Rom II-VO)

   4.Deliktsrecht (Art. 4–9 Rom II-VO)

    a)Allgemeines

    b)Objektive Anknüpfung

   5.Weitere außervertragliche Schuldverhältnisse

    a)Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Art. 12 Rom II-VO)

    b)Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 11 Rom II-VO)

    c)Bereicherungsrecht (Art. 10 Rom II-VO)

   6.Allgemeine Bestimmungen der Rom II-VO

  II.Nationales Kollisionsrecht: Art. 38–42

   1.Verbleibender Anwendungsbereich

   2.Rechtswahl (Art. 42)

   3.Deliktische Grundsatzanknüpfung (Tatortregel nach Art. 40 Abs. 1)

   4.Auflockerung und Verdrängung der Tatortregel (Art. 40 Abs. 2, 41)

   5.Beschränkung von Ansprüchen (Art. 40 Abs. 3)

  III.Übungsfall Nr. 4

 F.Internationales Sachenrecht

  I.Anwendungsbereich

  II.Grundsatzanknüpfung: Lex rei sitae (Art. 43 Abs. 1)

  III.Statutenwechsel

   1.Abgeschlossener Tatbestand/schlichter Statutenwechsel (Art. 43 Abs. 2)

   2.Offener Tatbestand/qualifizierter Statutenwechsel (Art. 43 Abs. 3)

   3.Sonderfall: Internationaler Versendungskauf

  IV.Ausnahmen von der Situs-Regel (Art. 44–46)

   1.Grundstücksimmissionen (Art. 44)

   2.Transportmittel (Art. 45)

   3.Ausweichklausel (Art. 46)

  V.Übungsfall 5

4. TeilInternationales Zivilverfahrensrecht

 A.Einführung und Überblick

  I.Prüfungsrelevanz und Gegenstand des IZVR

  II.Lex-fori-Prinzip

  III.Rechtsquellen

   1.Europäisches Recht

   2.Völkerrechtliche Staatsverträge

   3.Nationales Recht

 B.Internationale Zuständigkeit

  I.Begriff und Bedeutung

  II.Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nach EuGVO und ZPO

   1.Entstehung der EuGVO und ihr Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

   2.Anwendungsbereich der EuGVO

   3.Einzelne Gerichtsstände

    a)Allgemeines

    b)Allgemeiner Gerichtsstand

    c)Besondere Gerichtsstände

     aa)Gerichtsstand des Erfüllungsortes

     bb)Deliktsgerichtsstand

     cc)Gerichtsstand der Niederlassung

     dd)Gerichtsstände kraft Sachzusammenhangs

     ee)Vermögensgerichtsstand

    d)Halb zwingende Gerichtsstände

    e)Ausschließliche Gerichtsstände

   4.Gerichtsstandsvereinbarungen

   5.Gerichtsstand kraft rügeloser Einlassung

   6.Entgegenstehende Rechtshängigkeit

  III.Internationale Zuständigkeit im Familienrecht

   1.EheVO II

    a)Allgemeines

    b)Anwendungsbereich

    c)Zuständigkeiten

     aa)Ehesachen

     bb)Elterliche Verantwortung

   2.KSÜ und ESÜ

  IV.Internationale Zuständigkeit im Erbrecht

  V.Übungsfall Nr. 6

 C.Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

  I.Einführung und Rechtsquellen

  II.Anerkennung

  III.Vollstreckung

   1.Der europäische Vollstreckungstitel

   2.Vollstreckung nach der reformierten EuGVO

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Arzt/Staudinger

Textausgabe Europäisches Verfahrens-, Kollisions- und Privatrecht, 1. Aufl. 2010 (zitiert: A/S)

Bamberger/Roth

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, 3. Aufl. 2012 (zitiert: Ba/Ro-Bearbeiter)

Brödermann/Rosengarten

Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2015

Erman

BGB Handkommentar, Band 2, 14. Aufl. 2014 (zitiert: Erman-Bearbeiter)

Jayme/Hausmann

Textausgabe Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 19. Aufl. 2018 (zitiert: J/H)

Junker

Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2017

Kegel/Schurig

Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004

Kienle

Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2010

Koch/Magnus/Winkler
von Mohrenfels

IPR und Rechtsvergleichung, 4. Aufl. 2010
(zitiert: Koch/Magnus/Mohrenfels)

Köhler

Examinatorium Internationales Privatrecht, 1. Aufl. 2016

Kropholler/von Hein

Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011
(zitiert: Kropholler/Hein)

Kropholler

Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006

Linke/Hau

Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2018

Looschelders

Internationales Privatrecht, 1. Aufl. 2004

Palandt

Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019 (zitiert: Palandt-Bearbeiter)

Prütting/Wegen/Weinrich

BGB Kommentar, 13. Aufl. 2018 (zitiert: PWW-Bearbeiter)

Rauscher

Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 2017

Reithmann/Martiny

Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015
(zitiert: Reithmann/Martiny-Bearbeiter)

Schack

Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2017

Siehr

Internationales Privatrecht, 1. Aufl. 2001

von Hein

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 11 (Internationales Privatrecht I) und Band 12 (Internationales Privatrecht II, Internationales Wirtschaftsrecht, Art. 50 - 253 EGBGB), jeweils 7. Aufl. 2018 (zitiert: MüKo-Bearbeiter)

von Hoffmann/Thorn

Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2007
(zitiert: Hoffmann/Thorn)

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 5 Mentale Techniken und Entspannung

Im Folgenden finden Sie konkrete Anwendungs- und Übungsvorschläge, um Ihre Aufmerksamkeit so zu lenken, dass es Ihnen leichter fällt, sich zu entspannen oder sich nach Arbeitsphasen zu regenerieren. Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit, das natürliche Phänomen der Alltagshypnose oder Trance gezielt zu nutzen. Sie haben es selbst schon erlebt, z.B. bei Tagträumen mit offenen Augen, wenn Ihre Aufmerksamkeit „wegdriftet“! Sie können auch absichtlich Ihre Gedanken und Aufmerksamkeit in bestimmte Richtungen lenken, so dass Sie sich entspannter, leichter, motivierter oder auch kompetenter fühlen. Ihre Aufmerksamkeitslenkung bestimmt also auch Ihr Erleben und die damit verbundenen Gefühle. Diese Trancefähigkeit von Menschen macht man sich bei Hypnoseverfahren in der Psychotherapie und Medizin zu Nutze (Ängste, Schlafstörungen, Depressionen oder starke Schmerzen). Im Führungskräftecoaching nutzt man mentale Techniken, die den Umgang mit Stress und Konflikten erleichtern. Warum sollten wir diese nicht auch zur Entspannung beim Prüfungslernen nutzen?!

Lerntipps

Nutzen Sie Ihre mentalen Möglichkeiten stärker als bisher aus!

Damit Sie sich in Trance „hypnotisieren“, müssen Sie aktiv mitarbeiten und üben. Nur wenn Sie wollen, können Sie sich aktiv auf bestimmte für Sie vielleicht neue Vorgehensweisen, Gedanken und Innenbilder einlassen. Mit mentalen Techniken kann man durch relativ einfache Übungen schnell eine tiefe Entspannung erreichen. Entspannung dient der Erholung, dem Stressabbau und der Wiederherstellung körperlicher und seelischer Ausgeglichenheit. Mit viel Übung z.B. auch in einem „Selbsthypnosetraining“ bei einem Coach können Sie innerhalb weniger Minuten, häufig manchmal sogar Sekunden sich tiefenentspannen oder akute Blockaden lösen. Weil wir in Trance für Anweisungen (Suggestionen) empfänglicher sind, können Sie geeignete Autosuggestionen sogar nutzen, um Ihr Lernverhalten positiv zu beeinflussen.

Es geht los mit einem Bild – wählen Sie Ihr Ruhebild aus!

In allen „Hypnosesitzungen“ ist das „Ruhebild“ zum Einstieg zentral. Es dient dazu, die Entspannung zu verbessern und so das innere Gleichgewicht leichter herzustellen. Das Bild sollte angenehm und mit Ruhe verbunden sein. Häufig werden als angenehm erlebte Szenen aus dem Urlaub gewählt, wie z.B. der Blick von einer Alpenwiese auf die Berge, oder man betrachtet die Hügel der Toskana, man liegt auf einer Wiese oder am Strand, schaut auf das Meer oder geht im Wald spazieren. In diesen Bildern sollten Sie ausreichend Zeit haben und länger dort verweilen können. Das Interessante ist, dass unser Gehirn in der Wirkung plastische Innenbilder nicht von äußeren Gegebenheiten unterscheidet. Eine kleine Anmerkung: Das ist bei Problemen und Ängsten übrigens genauso. Wir sind es letztendlich selbst, die diese erzeugen und das können wir auch in förderlicher Weise nutzen.

Lassen Sie die Sinneseindrücke auf sich wirken!

Wenn Sie Ihre Augen schließen, können Sie die Sinneseindrücke noch besser auf sich wirken lassen. Die Eindrücke werden mit der Zeit plastischer und reichhaltiger. Auch wenn jeder von Ihnen ein anderes Bild und Erleben haben wird, lassen Sie sich von dieser Beschreibung animieren.

„Ruhe am Meer“

Sie sitzen am Meer und sehen die Wellen, den Horizont . . . Sie spüren dabei die angenehme Wärme, die über Ihre Stirn und die Wangen streicht. Sie merken mitunter, dass ein angenehm frischer Luftzug Ihre Stirn kühlt. Sie hören dann die typischen Geräusche der Szenerie, das Kommen und Gehen der Wellen, vielleicht auch den Ruf der Möwen . . . Sie fühlen die unterschiedlichen Berührungen an den Händen, den feinen Sand, den Sie vielleicht in die Hand nehmen und durch die Finger rieseln lassen. Sie nehmen auch die typischen Gerüche wahr, die würzig-salzige Meeresluft und spüren sogar etwas Salz auf den Lippen . . . Vielleicht legen Sie sich jetzt hin und schließen die Augen . . .

Lesen Sie die Zeilen noch einmal und achten darauf, in Richtung welcher Wahrnehmungsqualitäten Sie Ihre Aufmerksamkeit gerichtet haben (Sehen, Fühlen, Hören, Riechen, Schmecken).

Positive Innenbilder fördern!

Begünstigen Sie Ihre Innenbilder, indem Sie stets mehreren Sinneskanälen Beachtung schenken. Je komplexer und plastischer das Bild, umso stärker werden die an die Wahrnehmung gekoppelten Erlebenskomponenten aktiviert, also die Gefühle. Die Innenrealität wirkt am besten, wenn Sie sich von der Außenrealität und Außenreizen abschirmen. Halten Sie die Augen geschlossen – Sie können auch eine Augenbinde oder Augenmaske zu Hilfe nehmen (siehe auch unten den Lerntipp zur Augenfixierung).

Da unsere Innenbilder vielfältige innere Verarbeitungsprozesse hervorrufen und damit verbunden sind, können auch unangenehme Gefühle auftreten, die uns nicht erklärbar sind. Damit sollten Sie ganz gelassen umgehen, weil das normal ist und die Gelassenheit schon ein Abklingen bewirken kann.

Falls Bilder erscheinen, die unangenehm sind und sich „verfestigen“, so brechen Sie abrupt ab und schalten bewusst auf ein schönes Bild, eine schöne Erinnerung um. Sie brauchen lernförderliche Bilder.

Finden Sie einen geeigneten Rahmen!

Schalten Sie vor der Entspannung mögliche Störgeräusche aus (Telefon, geöffnetes Fenster). Achten Sie darauf, dass Sie nicht gestört werden (Schild an die Tür . . .). Benutzen Sie einen bequemen Sessel, Stuhl oder ein Sofa, auf dem Sie abschalten können. Achten Sie darauf, dass die Übungen räumlich in Ihrem Freizeitbereich, also nicht im Arbeitsbereich durchgeführt werden, wenn es Ihnen möglich ist. Legen Sie zu Beginn jeder Übung fest, wie lange sie dauern soll (Ruhebild in der Trainingsphase z.B. nach 15 Minuten die Augen öffnen). Verlassen Sie sich darauf, dass Sie nach Ihrer Zeitvorgabe, die Augen wieder öffnen, stellen sie sich eventuell einen leise summenden Wecker, den Sie bald aber entbehren können. Entspannung erreichen Sie natürlich nach viel Kaffee- oder Colakonsum nur schlecht. Bei Übermüdung oder nach Alkoholgenuss wird man wahrscheinlich nur durch eine Portion Schlaf frischer.

Leiten Sie Ihre „Selbsthypnose“ durch eine Augenfixierung ein!

Die Einleitung verschiedener mentaler Techniken besteht darin, die Aufmerksamkeit von äußeren Geschehnissen weg immer mehr zu innerem Erleben zu lenken. Das können Sie folgendermaßen leichter erreichen:

Setzen Sie sich bequem hin und rücken Sie sich gemütlich zurecht.

Suchen Sie sich einen kleinen Punkt im Raum in Augenhöhe vor möglichst ruhigem Hintergrund, damit Sie sich gut konzentrieren können.

Sie können auch einen Papierschnipsel aus einem Aktenlocher nehmen und ihn an eine bestimmte Stelle kleben.

Verwenden Sie in der Übungsphase möglichst den gleichen Stuhl und den gleichen Fixationspunkt.

Sie beobachten den Punkt intensiv und werden feststellen, dass der Hintergrund und die Ränder verschwimmen, milchig werden, mal ist der Punkt scharf, dann wieder unscharf zu sehen.

Betrachten Sie den Punkt mit Geduld, die Augen werden automatisch müder. Sie können die Augen dann schließen, wieder leicht öffnen, schließen . . .

Beobachten Sie dann Ihre Atmung und bemerken, wie Sie ruhig ein- und ausatmen. Mit jedem Atemzug werden Sie und Ihr Körper lockerer und entspannter.

Wenn Sie Umweltgeräusche zu Beginn lauter hören, arbeiten Sie nicht dagegen an.

Richten Sie die Aufmerksamkeit dann verstärkt auf Ihren Körper, z.B. die Bauchdecke, die sich hebt und senkt, die Füße, Beine, das Gesäß . . . die Hände, die Arme . . . die Geräusche werden Ihnen gleichgültiger.

Stellen Sie sich nun Ihr Ruhebild vor – so lange Sie wollen.

Wenn Sie sich entspannt fühlen und die Augen öffnen möchten, zählen Sie rückwärts von 3 bis 0.

Stehen Sie dann auf und Sie werden sich frischer fühlen.

Jeden Tag das gleiche Ritual, nach einer Woche können Sie das!

Wahrscheinlich werden Sie feststellen, dass Sie die erlebten Prozesse auch aus dem Alltag kennen (Dösen, Tagträume, mit offenen Augen andere Inhalte sehen, während die Realität in den Hintergrund tritt . . .). Diese andere Welt des Alltags ist der menschliche Trancezustand und wird hier methodisch nutzbar gemacht. Folgende methodische Hinweise dazu:

Üben Sie das Vorgehen der Augenfixierung und des Ruhebildes täglich möglichst zweimal.

Planen Sie die Übungszeiten fest als Erholungszeit in größeren Zwischenpausen für ca. 15 Minuten ein, vielleicht nach einer Arbeitseinheit von 90 Minuten am späten Vormittag oder am Nachmittag (wenn das Lerntief naht).

Manche setzen die Übung auch direkt nach dem Wachwerden, also vor Lernbeginn ein, manche werden dann müder.

Auch wenn die Übung anfangs noch als unangenehme Pflicht erlebt wird, werden Sie schnellen Erfolg haben.

Nach ca. 1 Woche täglichen Übens werden Sie die Übung als hilfreich erleben und sich darauf freuen.

Nach ca. 2 Wochen und täglich zweimal üben können Sie schon die Kurzform der Autohypnose ausprobieren, es wird auf jeden Fall schneller gehen, sich zu entspannen

Falls Ruhebilder – selbst die schönsten – nicht mehr wirken, so ersetzen Sie diese durch andere.

Nutzen Sie die Entspannung auch für gezielte Autosuggestionen!

Nach ca. 1 bis 2 Wochen täglicher Übung werden Sie die Einleitung der Autohypnose zielgerichtet kombiniert mit „Selbstbeauftragungen“ und „Autosuggestionen“ einsetzen können, z.B. zu Beginn einer Lernphase. Nach einer Pause können Sie sich z.B. das wieder „Warmlaufen“ erleichtern.

Beispiel „Gezielte Lernvorbereitung“:

Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über die gestellte Aufgabe, indem Sie sich orientieren, z.B.

Definition einmal durchlesen, in einem Kapitel eines Buches Überschriften, Stichworte ansehen, ohne sie sich merken zu wollen.

Aufbauschemata durchlesen.

Bei schriftlichen Ausarbeitungen die Gliederung ansehen, Stichworte lesen.

Das dauert nur wenige Minuten. Durch diese Übersicht ist Ihr Arbeitsspeicher auf die zukünftige Arbeit vorbereitet. Das Gehirn hat Grobinformationen für den kommenden Auftrag und stellt seine Mittel bereit.

Nun legen Sie eine Pause von einer knappen Minute mit einer Kurzentspannung mit geschlossenen Augen ohne Ruhebild ein und betrachten die anstehenden Aufgaben. Jetzt ist der Auftrag (Suggestion) erteilt und Sie können zügig mit der Weiterarbeit beginnen.

Überlegen Sie sich Ihre Autosuggestionen oder „Selbstbeauftragungen“ vor der Entspannung. Es kann z.B. auch motivationsförderliches Selbstlob sein („Ich habe schon etwas länger arbeiten können, Pausen besser eingehalten, folgende Dinge erledigt . . .“) oder andere lernförderliche Übungen und Selbstverbalisierungen.

Diese Lerntipps helfen und haben ihre Grenzen!

Autohypnose hilft nur, wenn sie regelmäßig und konsequent, also in der Übungsphase auch mehrmals täglich angewendet wird. Wenn Sie sehr viele Tagträume haben, die eher in Richtung Angstphantasien, Schwarzmalereien oder Realitätsflucht gehen, sollten Sie vorsichtiger mit der Anwendung sein. Sie können natürlich auch einen Experten wie einen Coach zu Rate ziehen. Bei sehr starken Lern- und Leistungsstörungen oder Depressionen, Ängsten, Lebenskrisen sollten Sie einen Psychotherapeuten oder eine Beratungsstelle konsultieren. Unsere Übungen können kein Ersatz dafür sein, sind aber eine hervorragende Grundlage zur direkten Entspannung, aber auch um seine mentalen Techniken an anderer Stelle weiterzuentwickeln (durch Bücher, in Übungsgruppen).

1. Teil Einführung und Überblick

Inhaltsverzeichnis

A.Prüfungsrelevanz

B.Begriff, Bedeutung und Gegenstand des IPR

C.Ziele des IPR

D.Systematik des inländischen IPR

E.Historische Entwicklung

F.Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge

G.Nachbargebiete

1. Teil Einführung und Überblick › A. Prüfungsrelevanz

A. Prüfungsrelevanz

1

Viele Examenskandidaten[1] neigen dazu, auf dem Feld des Internationalen Privatrechts (IPR) auf „Lücke zu setzen“, obwohl dieses Rechtsgebiet für die meisten Studierenden zum Pflichtstoff gehört. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen, da ein solches Vorgehen zu Verunsicherung führen kann und immer häufiger schief geht, denn das IPR erfreut sich aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Rechts zunehmender Beliebtheit bei den Prüfungsämtern.[2]

Deshalb spart eine am Aufwand-Nutzen-Verhältnis orientierte Examensvorbereitung das IPR nicht vollständig aus, sondern beschränkt sich auf einen Überblick der prüfungsrelevanten[3] Grundlagen.[4] Um diesen in knapper Form[5] liefern zu können, haben wir die hohe Komplexität des Stoffes stark reduziert.

Gerade im IPR, das zu den komplexesten Rechtsgebieten überhaupt zählt,[6] sind Grundkenntnisse, eine gewisse Übersicht und ein geschulter Umgang mit dem Gesetz für das Examen völlig ausreichend.[7] Diesem Umstand Rechnung tragend, werden die folgenden Ausführungen dem Examenskandidaten ebenso wie ausländischen Studierenden, die häufig mit dem IPR befasst sind, das nötige Grundlagenwissen vermitteln; den Studierenden im Schwerpunktbereich IPR mögen sie den Einstieg in das Rechtsgebiet erleichtern und zur Vertiefung anregen, wozu nicht zuletzt die zahlreichen Verweise in den Fußnoten dienen.

Hinweis

Herr Professor Dr. Stephan Lorenz von der LMU München stellt seine exzellenten Vorlesungen als Podcast unter http://lorenz.userweb.mwn.de/podcastallg.htm kostenlos zur Verfügung. Schwerpunktstudierenden sei die Vorlesung zum IPR wärmstens empfohlen! Außerdem können Sie unter http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/ipr/index.htm leicht Zugriff auf aktuelle und zentrale Rechtsprechung zum IPR/IZPR nehmen. Eine IPR-Vorlesung von Herrn Privatdozent Dr. Martin Fries können Sie direkt über youtube beziehen: https://www.youtube.com/playlist?list=PLtTfF9gcZMIHot8zNHxWvIxqy6fD11UBt

Anmerkungen

[1]

Soweit hier und im Folgenden allein die männliche Form verwendet wird, dient das allein der besseren Lesbarkeit; die weibliche Form soll damit selbstverständlich inbegriffen sein.

[2]

Vgl. Staudinger/Steinrötter JA 2011, 241; allgemein zur Bedeutung der Internationalisierung des Rechts für die juristische Ausbildung Voßkuhle JuS 2011 Heft 1 S. III sowie § 5a Abs. 2 S. 2 DRiG.

[3]

Abschnitte zu versteckten Kollisionsnormen, Substitution, Erst- und Teilfragen (dazu etwa Rauscher Rn. 495 ff.) etc. gehören in der IPR-Studienliteratur zum Standard, sind jedoch eher selten Gegenstand von Klausuren und können zumindest im Examen kaum erwartet werden. Auf sie und viele weitere Aspekte mit geringer Prüfungsrelevanz wird bewusst nicht eingegangen, um den Lernaufwand überschaubar zu halten.

[4]

Vgl. auch Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 143: „Auch die meisten Juristen müssen in ihrem Berufsleben heute mit Fällen mit Auslandsberührung rechnen. Angesichts der praktischen Bedeutung des IPR sind Studierende heute daher gut beraten, sich zumindest mit den Grundlagen vertraut zu machen […]“.

[5]

Noch deutlich knapper Weller/Hategan JuS 2016, 969 ff. und 1063 ff. Dieser lesenswerte „Examens-Crashkurs“ spart u.a. das Internationale Erb- und Scheidungsrecht vollständig aus und erscheint deshalb für die Examensvorbereitung zu knapp.

[6]

Vgl. nur Weller RabelZ 81 (2017), 747, 748.

[7]

Vgl. Zimmermann IPRax 2017, 209: „Bei der Berücksichtigung des Internationalen Privatrecht im zivilrechtlichen Pflichtenkanon geht es nicht um eine Anhäufung von kollisionsrechtlichem Spezialwissen. Es geht um die Vermittlung methodischer Grundfertigkeiten im Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen.“

1. Teil Einführung und Überblick › B. Begriff, Bedeutung und Gegenstand des IPR

B. Begriff, Bedeutung und Gegenstand des IPR

2

„Es gilt das Grundgesetz, und nicht die Scharia“, behauptete Bundeskanzlerin Angela Merkel am 6.10.2010.[1] Tatsächlich müssen auch deutsche Gerichte ihre Urteile mitunter auf der Grundlage ausländischer Gesetze wie der Scharia fällen.[2] Wann dies der Fall ist, darüber entscheidet das IPR.

Der Begriff IPR ist irreführend. Auch wenn das IPR mehr und mehr durch Staatsverträge und Europarecht geregelt wird, handelt es sich zumindest traditionell um nationales Recht.[3] Das bringt die Legaldefinition des IPR in Art. 3 EGBGB am Ende zum Ausdruck, wonach sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einem ausländischen Staat nach den Vorschriften „dieses Kapitels“ (= Art. 3 bis Art. 46 EGBGB) bestimmt, sofern nicht vorrangiges Europa- oder Völkerrecht anzuwenden sind. Seinen internationalen Charakter erhält das (nationale) IPR dadurch, dass es nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet.

Beispiel

Wenn ein deutsches Gericht mit der Frage befasst ist, ob dem Scheidungsantrag der Inländerin F, die seit sechs Monaten von ihrem deutschen Ehemann E getrennt lebt, zu entsprechen ist, wird es die Antwort nach deutschem Recht (hier: §§ 1565, 1566 BGB) ermitteln. Mangels Berührungspunkten zu ausländischen Rechtsordnungen spielt das IPR keine Rolle

Im Zeitalter der Globalisierung sind grenzüberschreitende Sachverhalte häufiger geworden. Internet, Migration, Import und Export von Waren, weltweites Reisen, kurz: die Internationalisierung der Lebensverhältnisse führt zu einem steten Bedeutungszuwachs des IPR – in der Ausbildung wie in der gerichtlichen Praxis.[4]

Hinweis

Der massive Zuzug von Flüchtlingen ab September 2015 hat in der Praxis zu einem sprunghaften Anstieg von Fällen mit Auslandsbezug geführt.

3

Aufgabe des IPR ist es nicht, die Antwort auf die Rechtsfrage in der Sache zu liefern (im Beispiel Rn. 2: Ist dem Scheidungsantrag zu entsprechen?), sondern die vorgelagerte Frage zu klären, welches Sachrecht (z.B. deutsches BGB, französischer Code Civil, italienischer Codice Civile etc.) zur Ermittlung des Ergebnisses überhaupt heranzuziehen ist.

Beispiel

Wenn anders als im obigen Beispiel (Rn. 2) F und E nicht deutsche sondern französische Staatsangehörige sind, wird sich das deutsche Gericht aufgrund des jetzt bestehenden Auslandsbezugs zunächst die Frage stellen, ob es das BGB oder den französischen Code Civile anzuwenden hat. Allein darüber entscheidet das IPR.

Wie das vorliegende Beispiel zeigt, kann diese „Vorentscheidung“ das Gesamtergebnis durchaus beeinflussen: Im französischen Familienrecht ist der Scheidungsantrag im Unterschied zu § 1566 BGB an keine Frist des Getrenntlebens gebunden, sodass das Gericht dem Scheidungsantrag der F anders als im obigen Beispiel (Rn. 2) entsprechen müsste, wenn französisches Scheidungsrecht anwendbar wäre.

Anmerkungen

[1]

Zitiert nach Spiegel Online vom 8.10.2010, abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/familien-und-erbrechtsfaelle-deutsche-gerichte-wenden-scharia-an-a-722220.html (Abruf hier und im Folgenden jeweils vom 10.8.2018).

[2]

Verletzt das deutsche Gericht seine Pflicht aus § 293 ZPO zur Ermittlung ausländischen Rechts, kann diese Rechtsverletzung mit dem Rechtsmittel der Revision als Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2014, 1244 sowie BGH NJW 1992, 2026, 2029). Die fehlerhafte Anwendung ausländischen Rechts ist hingegen nicht revisibel nach § 545 Abs. 1 ZPO (siehe BGH JZ 2014, 102 = NJW 2013, 3656 m. Anm. Riehm JZ 2014, 73 sowie Roth NJW 2014, 1224).

[3]

Vgl. nur Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 138 f.

[4]

Vgl. Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 143.

1. Teil Einführung und Überblick › C. Ziele des IPR

C. Ziele des IPR

4

Jede Rechtsordnung ist auf Inlandsfälle zugeschnitten, für die sie eine gerechte Lösung als Idealziel bereit zu halten versucht. Was jedoch bei Inlandssachverhalten gerecht sein mag, kann bei Fällen mit Auslandsbezug wegen der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu offensichtlichen Ungerechtigkeiten führen. Um dies zu vermeiden, versucht das IPR diejenige Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, die dem Auslandssachverhalt am nächsten steht und deshalb für gerechte Entscheidungen am ehesten geeignet ist (sog. „Prinzip der engsten Verbindung“). Dabei gilt für Sachverhalte mit überwiegendem Auslandsbezug die Anwendung ausländischen Rechts als im Grundsatz angemessener.[1]

5

Das dem Ideal der Gerechtigkeit verpflichtete „Prinzip der engsten Verbindung“ ist jedoch in hohem Maße unbestimmt. Es geht auf Kosten eines anderen Idealziels: Dem der Rechtssicherheit, das für berechenbare Entscheidungen feste Regeln fordert. Um beiden Idealzielen möglichst nahe zu kommen, folgen internationalprivatrechtliche Vorschriften (Kollisionsnormen) einer Mischung aus festen Regeln und dem flexiblen „Prinzip der engsten Verbindung“.

6

Als drittes Ziel verfolgt das IPR größtmöglichen Entscheidungseinklang.[2] Damit ist zum einen gemeint, dass der Ausgang eines Rechtsstreits nicht davon abhängen soll, ob der Kläger im In- oder im Ausland klagt; stattdessen soll dieselbe Rechtsfrage möglichst in allen Staaten nach demselben Recht beurteilt werden (sog. internationaler Entscheidungseinklang). Zum anderen sollen dieselben Rechtsfragen durch inländische Gerichte und Behörden möglichst einheitlich beurteilt werden (sog. interner Entscheidungseinklang). Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn z.B. eine Ehe von der Passbehörde bei der Namenseintragung als wirksam angesehen wird, das Gericht dem Ehegatten jedoch deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, weil es von der Unwirksamkeit der Ehe ausgeht.

Anmerkungen

[1]

Kropholler IPR § 4 I S. 24.

[2]

Sendmeyer JURA 2011, 588, 589.

1. Teil Einführung und Überblick › D. Systematik des inländischen IPR

D. Systematik des inländischen IPR

7

Das IPR besteht aus einem allgemeinen (Art. 3–6 EGBGB[1]) und einem besonderen Teil (Art. 7–46). Wie im BGB enthält der kurze allgemeine Teil Grundregeln, die grundsätzlich auf allen Gebieten des IPR gelten.[2] Anders als im BGB gehören das Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7–12) nicht zum allgemeinen Teil, sondern bilden den Auftakt zum besonderen Teil des IPR. Dieser gliedert sich weiter in das Internationale Familienrecht (Art. 13–24), das Internationale Erbrecht (Art. 25–26), das seit dem 17.8.2015 durch vorrangiges Verordnungsrecht (EuErbVO) geregelt wird, das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 38–42), das jedoch seit dem 11.1.2009 weitgehend durch europäisches Verordnungsrecht (Rom II-VO) verdrängt wird, und das Internationale Sachenrecht (Art. 42–46). Nicht mehr im EGBGB enthalten ist das Internationale Vertragsrecht. Es hat sich bis zum 17.12.2009 in den mittlerweile aufgehobenen Art. 27–37 EGBGB a.F. befunden. Seit dem 17.12.2009 ist es durch die Rom I-VO europäisch einheitlich geregelt. Bislang nicht kodifiziert ist das Internationale Gesellschaftsrecht. Es beruht weitgehend auf Richterrecht.

Anmerkungen

[1]

Artikel ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden solche des EGBGB.

[2]

Der europäische Gesetzgeber ist zwar bereits auf zahlreichen Gebieten des IPR tätig geworden; einen allgemeinen Teil hat er für das europäische IPR aber bislang nicht erlassen. Ausführlich zur Erforderlichkeit eines solchen allgemeinen Teils (plastisch als „Rom 0-VO“ bezeichnet) Kieninger IPRax 2017, 200, 205 ff.; Leible in: FS Martiny 2014, 429 ff.; Hinweise zu einem Normierungsvorschlag finden sich in Mansel/Thorn/Wagner IPRax 2013, 1, 2.

1. Teil Einführung und Überblick › E. Historische Entwicklung

E. Historische Entwicklung

8

In der Antike gab es kaum Kollisionsrecht.[1] Die Römer wendeten für Fremde den Teil des eigenen Rechts an, der ihrer Ansicht nach Gemeingut aller Völker war (sog. ius gentium).[2] Von Oberitalien ausgehend, entwickelte sich ab dem frühen 19. Jahrhundert die sog. Statutenlehre, die drei verschiedene Statute (lat. statuta = Gesetz) vorsah: statuta personalia, statuta realia, statuta mixta. Für Fragen der Person (z. B. Handlungsfähigkeit) sollte nach der statuta personalia das Heimatrecht des Fremden gelten, für Immobilien gemäß der statuta realia das Recht des Ortes, an dem sich die unbewegliche Sache befand, und für alle anderen Angelegenheiten (z.B. Delikte) galt nach dem Auffangtatbestand der statuta mixta grundsätzlich das Recht des Handlungsortes. Die unscharfen Grenzen dieser drei Kategorien ließen eine eindeutige Zuordnung im Einzelfall jedoch kaum zu. Mit der Kritik von Carl Georg von Wächter in den Jahren 1841/42 fand die Statutenlehre daher ihr Ende.[3] An ihre Stelle trat die Entwicklung des modernen IPR, die eng mit den Namen Joseph Story, Pasquale Mancini und insbesondere Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) verbunden ist.[4]

9

Hinweis

Beachten Sie, dass der häufig gebrauchte Begriff „Statut“ zumeist nicht in diesem historischen Sinne verstanden wird, sondern die zur Anwendung berufene Rechtsordnung als Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung meint.[5]

Anmerkungen

[1]

Kegel/Schurig § 3 I S. 162.

[2]

Vgl. Rauscher Rn. 21.

[3]

Gebauer JZ 2011, 213, 220; Rauscher Rn. 29.

[4]

Eingehende Behandlung mit Abbildungen Kegel/Schurig § 3 IX-XI S. 181 ff.; knapper Rauscher Rn. 30 ff.

[5]

Vgl. Hoffmann/Thorn § 2 Rn. 33; Sendmeyer JURA 2011, 588.

1. Teil Einführung und Überblick › F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge

F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge

10

Zu den Wesensmerkmalen des IPR gehört die teils schwer durchschaubare Gemengelage von Europarecht, staatsvertraglichen Regelungen und autonomem deutschen Recht.

Hinweis

Lassen Sie sich davon nicht abschrecken, sondern verstehen Sie diese „Rechtsquellenpluralität“ als Chance. Während in einer typischen Zivilrechtsklausur die heranzuziehende Rechtsquelle meist offensichtlich ist, werden „IPR-Klausuren“ häufig nach einem nicht einschlägigen Gesetz bearbeitet. Dies zu vermeiden ist nicht schwer. Denn in Prüfungen werden nur Kenntnis und Zusammenspiel einer sehr begrenzten Anzahl nationaler und internationaler Kollisionsnormen erwartet. Mit deren Beherrschung werden Sie in der Klausur punkten können: Weil das Aufspüren der richtigen Rechtsquelle bereits zu den Herausforderungen im IPR gehört, an der etliche Studierende scheitern, zahlen sich die Kenntnis der wesentlichen Rechtsquellen und ihrer Rangfolge aus. Zusätzlich vereinfacht wurde das Auffinden der richtigen Rechtsquelle durch die neu gefasste „Überblicksnorm“ des Art. 3 Nr. 1, der die für „IPR-Klausuren“ wichtigsten EU-Verordnungen aufführt. Um die entsprechenden Verordnungen und Staatsverträge nachfolgend leichter auffinden zu können, werden jeweils die Fundstellen in den Gesetzessammlungen Jayme/Hausmann (im Folgenden: J/H) und Arzt/Staudinger (im Folgenden: A/S) in den Fußnoten mit angegeben.