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5. Auflage, 2020
Print ISBN 978-3-415-06691-5
E-ISBN 978-3-415-06693-9
© 2010 Richard Boorberg Verlag
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Recht auf Streife bei der Bundespolizei
Die wichtigsten Eingriffsnormen nach
BPolG, AufenthG und StPO
Ingo Kolber
Erster Polizeihauptkommissar
Jürgen Kreckel
Erster Polizeihauptkommissar
Frank Niechziol
Leitender Polizeidirektor
5., aktualisierte Auflage, 2020
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Abgrenzung Prävention und Repression
2. Zuständigkeit der Bundespolizei
2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.1.1 Präventive Aufgaben der Bundespolizei
2.1.1.1 Exkurs: Die Bayerische Grenzpolizei
2.1.1.2 Exkurs: Schutz privater Rechte
2.1.1.3 Exkurs: Verhütung von Straftaten
2.1.1.4 Exkurs: Zuständigkeit für die Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)
2.1.2 Repressive Aufgaben der Bundespolizei
2.1.3 Aufgaben der Bundespolizei nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht
2.2 Örtliche Zuständigkeit
2.3 Nachbarhilfe und Nacheile – § 58 II, III BPolG
2.4 Eilzuständigkeit – § 65 I BPolG
3. Präventive Rechtsgrundlagen
3.1 Bundespolizeigesetz (BPolG)
3.1.1 Allgemeine Befugnisse (polizeiliche Generalklausel) – § 14 BPolG
3.1.2 Erhebung personenbezogener Daten – § 21 BPolG
3.1.3 Befragung – § 22 BPolG
3.1.4 Bestands- und Zugangsdatenauskunft – § 22a BPolG
3.1.5 Identitätsfeststellung – § 23 BPolG
3.1.6 Erkennungsdienstliche Maßnahmen – § 24 BPolG
3.1.7 Vorladung – § 25 BPolG
3.1.8 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen – § 26 BPolG
3.1.9 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte – § 27 BPolG
3.1.10 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte – § 27a BPolG
3.1.11 Gesprächsaufzeichnung – § 27c BPolG
3.1.12 Abgleich personenbezogener Daten – § 34 BPolG
3.1.13 Platzverweisung – § 38 BPolG
3.1.14 Gewahrsam – §§ 39 ff. BPolG
3.1.15 Durchsuchung von Personen – § 43 BPolG
3.1.16 Durchsuchung von Sachen – § 44 BPolG
3.1.17 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen – §§ 45, 46 BPolG
3.1.18 Sicherstellung – §§ 47 ff. BPolG
3.2 Ausländerrecht
3.2.1 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
3.2.2 Grundsatz der Passpflicht – § 3 I AufenthG
3.2.3 Grundsatz der Aufenthaltstitelpflicht – § 4 I AufenthG
3.2.4 Einreiseverweigerung – Art. 14 SGK
3.2.4.1 Zuständigkeit der Grenzbehörde für die Zurückweisung
3.2.4.2 Einreiseverweigerungsgründe
3.2.4.3 Voraussetzungen der Einreiseverweigerung
3.2.4.4 Visumerschleichung
3.2.4.5 Einreise- und Aufenthaltsverbot
3.2.4.6 Form- und Verfahrensvorschriften
3.2.5 Zurückschiebung – § 57 AufenthG
3.2.5.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung
3.2.5.2 Zurückschiebungsgründe
3.2.5.2.1 Zurückschiebung gem. § 57 I AufenthG wegen unerlaubter Einreise über eine Außengrenze
3.2.5.2.2 Zurückschiebung gem. § 57 II AufenthG aufgrund eines Rückübernahmeübereinkommens oder der Dublin-Bestimmungen
3.2.6 Abschiebung – § 58 AufenthG
3.2.6.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Abschiebung (Grenzabschiebung)
3.2.6.2 Abschiebung nach § 58 I AufenthG
3.2.7 Vorläufige Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit der Zurückschiebung und Abschiebung – § 2 XIV 3 oder § 62 V AufenthG
3.3 Ausreiseuntersagungen gem. PassG, AufenthG und FreizügG/EU
3.3.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Ausreiseuntersagung
3.3.2 Wann ist jemand ausgereist?
3.3.3 Ausreiseuntersagungsgründe gegenüber deutschen Staatsangehörigen
3.3.3.1 Zwingende (obligatorische) Ausreiseuntersagung – § 10 I 1 PassG
3.3.3.2 Ermessensabhängige (fakultative) Ausreiseuntersagung – § 10 I 2 und 3 PassG
3.3.3.3 Strafbarkeit
3.3.4 Ausreiseuntersagungsgründe gegenüber Drittstaatsangehörigen und EU/EWR-Bürgern
3.3.4.1 Strafbarkeit
4. Adressat
4.1 Verhaltensstörer – § 17 BPolG
4.2 Zustandsstörer – § 18 BPolG
4.3 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme – § 19 BPolG
4.4 Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen – § 20 BPolG
4.5 Adressatenregelung unmittelbar aus Standardbefugnissen – § 20 II BPolG
4.6 Auswahl der polizeipflichtigen Person
5. Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
5.1 Bestimmtheit – § 37 I VwVfG
5.2 Möglichkeit – § 44 II Nr. 4 und 5 VwVfG/ § 15 I BPolG
5.2.1 Tatsächliche Möglichkeit – § 44 II Nr. 4 VwVfG
5.2.2 Rechtliche Möglichkeit – § 44 II Nr. 5 VwVfG
5.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
5.3.1 Geeignetheit – § 15 I BPolG
5.3.2 Erforderlichkeit – § 15 I BPolG
5.3.3 Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) – § 15 II BPolG
5.3.4 Übersicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen
5.4 Ermessen und Ermessensfehler
5.4.1 Ermessensnichtgebrauch
5.4.2 Ermessensfehlgebrauch
5.4.3 Ermessensüberschreitung
6. Repression/Strafverfolgung
6.1 Das Legalitätsprinzip – Ermittlungs- und Verfolgungszwang der Polizei
6.2 Adressat repressiver Maßnahmen
6.3 Anordnungsbefugnis strafprozessualer Maßnahmen
7. Repressive Rechtsgrundlagen nach der Strafprozessordnung
7.1 Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe – § 81a StPO
7.2 Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten – § 81b StPO
7.3 Körperliche Untersuchung von Zeugen, Blutprobe – § 81c StPO
7.4 Sicherstellung und Beschlagnahme – § 94 I und II StPO
7.5 Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung – §§ 111b ff. StPO
7.6 Durchsuchung beim Verdächtigen – § 102 StPO
7.7 Durchsuchung beim Unverdächtigen und Gebäudedurchsuchung – § 103 StPO
7.8 Bestands- und Zugangsdatenauskunft – § 100j StPO
7.9 Vorläufige Festnahme (durch jedermann) – § 127 I StPO
7.10 Vorläufige Festnahme – § 127 II i. V. m. §§ 112 ff. StPO
7.11 Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren – § 127b StPO
7.12 Sicherheitsleistung zur Abwendung der Festnahme – §§ 127a, 132 StPO
7.13 Vernehmung des Beschuldigten – § 163a IV 1 i. V. m. § 136 StPO
7.14 Vernehmung von Zeugen – § 163 III i. V. m. § 52 III, § 55 II, § 81c III, § 136a StPO
7.15 Identitätsfeststellung – § 163b StPO
7.16 Festnahme von Störern – § 164 StPO
8. Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen mittels unmittelbaren Zwangs (Vollstreckung)
8.1 Präventive Zwangsanwendung („OB“)
8.1.1 Gestrecktes Verwaltungsvollstreckungsverfahren – § 6 I VwVG
8.1.2 Sofortiger Zwang – § 6 II VwVG
8.1.3 Übersicht des Verwaltungszwanges nach § 6 VwVG
8.2 Repressive Zwangsanwendung
8.3 Art und Weise der Zwangsanwendung („WIE“)
8.3.1 Körperliche Gewalt
8.3.2 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt/Fesselung
8.3.3 Schusswaffengebrauch
8.4 Checklisten zur Zulässigkeit des Verwaltungszwanges mit Formulierungshilfen
8.4.1 Gestrecktes Verwaltungsvollstreckungsverfahren – § 6 I VwVG
8.4.2 Sofortiger Zwang – § 6 II VwVG
8.4.3 Repressive Zwangsanwendung
9. Rechtsbehelfsbelehrungen
Stichwortverzeichnis
Abermals möchten wir uns bei unseren Leserinnen und Lesern für die anerkennende und sehr freundliche Aufnahme der vierten Auflage unseres Praxisbuchs „Recht auf Streife bei der Bundespolizei“ bedanken. Wir freuen uns, dass das Buch nunmehr bereits in der fünften Auflage erscheinen kann. Die bewährte Methodik und Struktur haben wir auch in der neuen Auflage beibehalten.
Inhaltlich orientiert sich das Buch grundsätzlich an der herrschenden Lehrmeinung innerhalb der Bundespolizei, gleichwohl handelt es sich um die private Auffassung der Autoren. Anpassungen waren z. B. durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, erforderlich. Beide Richtlinien waren bis zur Drucklegung der vorgelegten neuen Auflage noch nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass diese – insbesondere bei strafprozessualen Belehrungen – teilweise unmittelbar anzuwenden sind. Aufgrund vielfacher Hinweise aus der Praxis haben wir im strafprozessualen Teil die Befugnis zur „Festnahme von Störern bei einer Amtshandlung“ als neue Nummer 7.16 aufgenommen.
Die aktuellen Entwicklungen zur Einrichtung der Bayerischen Grenzpolizei oder zur Zuständigkeit der Bundespolizei zur Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen (sogenannte Drohnen) haben wir als Exkurs im Abschnitt zum Bundespolizeigesetz berücksichtigt.
Das komplexe und dynamische Aufenthaltsrecht prägt eine wesentliche Kernaufgabe der Bundespolizei. Deswegen haben wir den Abschnitt zum Aufenthaltsrecht ebenfalls überarbeitet und aktualisiert.
Wie bereits in den vorhergehenden Auflagen erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung in Form eines Kommentars. Unterschiedliche Rechtsauffassungen oder rechtswissenschaftliche Diskussionen werden bewusst nicht geführt, um den hauptsächlichen Zweck des Buches nicht zu verlieren.
Wiederum gilt ein besonderer Dank dem Richard Boorberg Verlag für die Geduld und Unterstützung bei der Erstellung des Buches. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern „gutes Gelingen“ im täglichen Dienst und freuen uns über stets willkommene Hinweise und Anregungen.
Für die Zusammenarbeit mit Holger Winkelmann möchten wir uns herzlich bedanken. Für die neue Ausgabe konnten wir Ingo Kolber gewinnen und auf sein fundiertes Fachwissen zurückgreifen.
Lübeck, Gemünden am Main und Dresden im Oktober 2019
Ingo Kolber
Jürgen Kreckel
Frank Niechziol
a. A. |
anderer Ansicht |
a. a. O. |
am angegebenen Ort |
ABl. EG |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
ABl. EU |
Amtsblatt der Europäischen Union |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AFIS |
Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem |
AG |
Amtsgericht |
Alt. |
Alternative |
amtl. |
amtlich |
AO |
Abgabenordnung |
ARB 1/80 |
Assoziationsratsbeschluss |
Art. |
Artikel |
AsylG |
Asylgesetz |
AsylZBV |
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung |
AT |
Aufenthaltstitel |
AT-Pflicht |
Aufenthaltstitelpflicht |
AufenthG |
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) |
AufenthV |
Aufenthaltsverordnung |
AuslB |
Ausländerbehörde |
AuslR |
Ausländerrecht |
AVwV |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz |
AZR |
Ausländerzentralregister |
AZRG |
Gesetz über das Ausländerzentralregister |
Az. |
Aktenzeichen |
BÄO |
Bundesärzteordnung |
BAK |
Blutalkoholkonzentration |
BAMF |
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
BAN |
Bundespolizeiaktennachweis |
Bay. VwZVG |
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz |
BDSG |
Bundesdatenschutzgesetz |
BeschV |
Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung) |
BGSGNeuRegG |
Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGebG |
Bundesgebührengesetz |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHR |
BGH-Rechtsprechung in Strafsachen |
BGHSt |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite) |
BGS |
Bundesgrenzschutz |
BGSG |
Bundesgrenzschutzgesetz |
BKA |
Bundeskriminalamt |
BKAG |
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz) |
BMI |
Bundesministerium des Innern |
BMIBGebV |
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMI) |
BOS |
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
BPA |
Bundespersonalausweis |
BPOL |
Bundespolizei |
BPOLD |
Bundespolizeidirektion |
BPolG |
Bundespolizeigesetz |
BPOLI |
Bundespolizeiinspektion |
BPOLP |
Bundespolizeipräsidium |
BPolZV |
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden |
BR-Drs. |
Bundesrats-Drucksache |
BRAS |
Bestimmungen, Richtlinien, Anweisungen, Sammlungen von Katalogen und Nachschlagewerken |
BremPolG |
Bremisches Polizeigesetz |
BT |
Bundestag |
BT-Drs. |
Bundestags-Drucksache |
BtM |
Betäubungsmittel |
BtMG |
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite) |
bzw. |
beziehungsweise |
DB AG |
Deutsche Bahn AG |
d. h. |
das heißt |
DPolBl. |
Deutsches Polizeiblatt |
DVBl. |
Deutsches Verwaltungsblatt |
DNA |
Desoxyribonukleinsäure (DNS = deutsche Abkürzung) |
DÖV |
Die Öffentliche Verwaltung |
DS |
Durchsuchung |
DSGVO |
EU-Datenschutz-Grundverordnung |
Dublin-VO |
Dublin-III-Verordnung (VO [EU] Nr. 604/2013) |
EBO |
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung |
ED |
Erkennungsdienst |
EG |
Europäische Gemeinschaften |
EGMR |
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EKA |
Einsatzstock kurz, ausziehbar |
EMRK |
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte |
engl. |
englisch |
etc. |
et cetera |
ETR |
Einsatztraining |
EU |
Europäische Union |
EuGH |
Europäischer Gerichtshof |
EUVisaVO |
Europäische Visaverordnung (VO [EU] 2018/1806) |
evtl. |
eventuell |
EWG |
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
EWR |
Europäischer Wirtschaftsraum |
FAA |
Fahrausweisautomat |
FamFG |
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FE |
Festnahme |
ff. |
fortfolgende (Seiten/Vorschriften) |
FreizügG/EU |
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz) |
gem. |
gemäß |
GFK |
Genfer Flüchtlingskonvention |
GG |
Grundgesetz |
ggf. |
gegebenenfalls |
GGFB |
Geschützter Grenzfahndungsbestand |
G.i.V. |
Gefahr im Verzug |
GKG |
Gerichtskostengesetz |
grds. |
grundsätzlich |
GÜB |
Grenzübertrittsbescheinigung |
GVG |
Gerichtsverfassungsgesetz |
h. M. |
herrschende Meinung |
Hs |
Halbsatz |
IDF |
Identitätsfeststellung |
ID |
Identität |
i. d. F. |
in der Fassung |
i. d. R. |
in der Regel |
INPOL |
Informationssystem der Polizei |
IP |
Internetprotokoll |
IPbpR |
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte |
i. R. d. |
im Rahmen der |
i. S. d. |
im Sinne des |
i. V. m. |
in Verbindung mit |
i. Z. m. |
im Zusammenhang mit |
JVEG |
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz |
JGG |
Jugendgerichtsgesetz |
Justiz-VA |
Justizverwaltungsakt |
JVA |
Justizvollzugsanstalt |
Kat. |
Kategorie |
KAN |
Kriminalaktennachweis |
kG |
körperliche Gewalt |
KLB |
Kriminalitätslagebild |
KWEA |
Kreiswehrersatzamt |
LG |
Landgericht |
LPartG |
Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) |
MEPolG |
Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder |
mind. |
mindestens |
MiStra |
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen |
MRK |
Menschenrechtskonvention |
MüKo-ZPO |
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung |
m. w. N. |
mit weiteren Nachweisen |
NATO |
North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantisches Verteidigungsbündnis) |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
NordÖR |
Zeitschrift für öffentliches Recht Norddeutschland |
Nr. |
Nummer |
NStZ |
Neue Zeitschrift für Strafrecht |
NVwZ |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
o. a. |
oben aufgeführt |
o. g. |
oben genannt(en) |
OLG |
Oberlandesgericht |
OVG |
Oberverwaltungsgericht |
OWi |
Ordnungswidrigkeit(en) |
OWiG |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
öSoO |
Öffentliche Sicherheit oder Ordnung |
PassG |
Passgesetz |
PAuswG |
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz) |
PassVwV |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift) |
pbD |
personenbezogene Daten |
PGO |
Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei |
PIN |
Persönliche Identifikationsnummer |
Pkw |
Personenkraftwagen |
POG |
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz) |
PUK |
Personal Unblocking Key (persönlicher Entsperrungsschlüssel) |
PVB |
Polizeivollzugsbeamter/-in |
RGL |
Rechtsgrundlage(n) |
RiStBV |
Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren |
RN |
Randnummer |
RSG |
Reizstoffsprühgerät |
RüFü-RL |
Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) |
S. |
Seite |
SDÜ |
Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 1 II des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999) |
SGB III |
Drittes Buch Sozialgesetzbuch |
SGB IV |
Viertes Buch Sozialgesetzbuch |
SGK |
Schengener Grenzkodex (VO [EU] Nr. 2016/399) |
SK |
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz |
SIS |
Schengener Informationssystem |
s. o. |
siehe oben |
sog. |
sogenannt |
SprengG |
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) |
StA |
Staatsanwalt/Staatsanwaltschaft |
StGB |
Strafgesetzbuch |
StPO |
Strafprozessordnung |
StV |
Strafverteidiger |
StVG |
Straßenverkehrsgesetz |
s. u. |
siehe unten |
SWG |
Schusswaffengebrauch |
TASER |
Thomas A. Swift´s Electric Rifle (Hersteller von Elektroimpulsgeräten) |
TBM |
Tatbestandsmerkmal |
TKG |
Telekommunikationsgesetz |
TO |
Tatort |
TOA |
Täter-Opfer-Ausgleich |
u. a. |
unter anderem |
UAS |
unmanned aircraft systems (unbemannte Luftfahrzeuge, Drohnen) |
U-Haft |
Untersuchungshaft |
UNHCR |
United Nations High Commissioner for Refugees (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) |
u. Ä. |
und Ähnliche(s) |
usw. |
und so weiter |
uZw |
unmittelbarer Zwang |
UZwG |
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes |
UZwVwV-BMI |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes |
VA |
Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG |
VersG |
Versammlungsgesetz |
VG |
Verwaltungsgericht |
VGH |
Verwaltungsgerichtshof |
vgl. |
vergleiche |
VK |
Visakodex (VO [EG] Nr. 810/2009) |
VO |
Verordnung |
VwGO |
Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz |
VwVG |
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz |
WPflG |
Wehrpflichtgesetz |
WÜK |
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 |
ZAR |
Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik |
z. B. |
zum Beispiel |
ZEVIS |
Zentrales Verkehrsinformationssystem |
Ziff. |
Ziffer |
ZP |
Zusatzprotokoll |
ZP EMRK |
Zusatzprotokoll zur EMRK |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
zust. |
zuständig(en) |
ZVR |
Zeugnisverweigerungsrecht |
ZS |
Zurückschiebung |
z. Z. |
zurzeit |
Baldarelli |
Stetige Veränderung der Rechtslage – Eine Einführung im Überblick, in: DPolBl. 6/2011, S. 2 |
Bäcker/Denninger/Graulich |
Handbuch des Polizeirechts, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz, München 2018 |
Beimowski/Gawron |
Passgesetz, Personalausweisgesetz, München 2019 |
Bergmann/Dienelt |
Ausländerrecht, Kommentar, München 2018 |
Brüning |
Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com. S. 549 |
Burhoff |
Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO – ein erster Überblick, Münster 2017 |
Drewes/Malmberg/Wagner/Walter |
Bundespolizeigesetz (BPolG), Zwangsanwendung nach Bundesrecht VwVG/UZwG, Stuttgart 2019 |
Eser/Schuster |
in: Schönke/Schröder (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar, München 2019 |
Gawron/Schmucker |
Kontrollen im Hoheitsgebiet. Zulässigkeit von Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen. In: DPolBl. 3/2010, S. 28 |
Goers |
in: Beck‘scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019 |
Griesbaum |
in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, München 2019 |
Hadamitzky |
in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG, EGGVG und EMRK, München 2019 |
Hegmann |
in: Beck'scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019 |
Hailbronner |
Asyl- und Ausländerrecht, Stuttgart 2016 |
Heesen/Hönle/Peilert/Martens |
Kommentar zum Bundespolizeigesetz, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Gesetz über den unmittelbaren Zwang, Hilden 2012 |
Keller |
Brech- oder Abführmitteleinsatz zur Exkorporation verpackter Drogen, in: Kriminalistik 11/2007, S. 637 |
Keller/Schade |
Cop Recorder – ein neues Phänomen im polizeilichen Alltag, in: Kriminalistik 2/2012, S. 85 |
Melchior |
Eingriffe in die Freiheit der Person durch den Bundesgrenzschutz (BGS) im Flughafenbereich bei der Einreise und bei Rückführungen, in: ZAR 2000, S. 110 |
Meyer-Goßner/Schmitt |
Kommentar Strafprozessordnung, München 2018 |
Monka |
in: Beck'scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019 |
Münchener Kommentar |
München, 2012 |
Neuwald/Rathmann |
Fälle und Lösungen zur StPO für die Ausbildung in der Bundespolizei, Stuttgart, 2019 |
Rachor/Graulich |
in: Bäcker/Denninger/Graulich, Handbuch des Polizeirechts, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz, München 2018 |
Rasch |
Der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes und seine Verwirklichung, in: DVBl. 1982, S. 126 ff.; Arbeitskreis Polizeirecht, Alternativentwurf einheitlicher Polizeigesetze des Bundes und der Länder, 1979 |
Schultheis |
in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, München 2019 |
Schenke/Graulich/Ruthig |
Sicherheitsrecht des Bundes, München 2019 |
Trück |
in: Münchner Kommentar zur Strafprozessordnung, München 2014 |
von Häfen |
in: Beck‘scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019 |
von Mangoldt/Klein/Starck |
Kommentar zum Grundgesetz, München 2010 |
Walter |
Die Bayerische Grenzpolizei – zum Dritten, in: NVwZ 2018, 1685–1688 |
Weingarten |
StPO – kompakt. Die wichtigsten Eingriffsnormen der Polizei, Stuttgart 2019 |
Westphal/Stoppa |
Ausländerrecht für die Polizei, 2007; www.westphal-stoppa.de, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 23 |
Wolters (Hrsg.) |
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Köln 2011 |
Polizeiliche Maßnahmen sind häufig mit Eingriffen in die Grund- und Menschenrechte einzelner Personen verbunden. Für diese Eingriffe ist immer eine Rechtsgrundlage (Befugnis) erforderlich. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben stehen der BPOL vielfältige Befugnisse zur Gefahrenabwehr (Prävention) oder Strafverfolgung (Repression) zur Verfügung. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr ergeben sich in der Regel aus dem BPolG1; die Befugnisse zur Strafverfolgung ergeben sich in der Regel aus der StPO2. Der handelnde Polizeibeamte muss sich bereits vor einem Eingriff in die Grund- und Menschenrechte bewusst sein, ob sein Einschreiten der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dient.
Ob die BPOL präventiv oder repressiv tätig wird, hängt von der Zielrichtung bzw. dem Zweck der Maßnahme ab.
Wird die BPOL primär tätig, um
– Schaden von Personen oder Sachen abzuwehren,
– einen bevorstehenden Rechtsbruch zu verhindern oder
– einen bereits bestehenden Rechtsbruch zu beenden,
handeln die Polizeibeamten i. d. R. zur Gefahrenabwehr, also präventiv.
Bezweckt der Eingriff hingegen, einen bereits begangenen Rechtsbruch zu verfolgen, um die Strafverfolgung zu gewährleisten, d. h. handeln die Polizeibeamten zur Sicherstellung und Durchsetzung des staatlichen Sanktionsanspruchs, dann werden sie zur Strafverfolgung, also repressiv, tätig.
Im Idealfall sind die vielfältigen Maßnahmen den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zweifelsfrei zuzuordnen.
Auch sind Fälle denkbar, in denen sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen der BPOL erforderlich sind, aber zunächst nur ein Zweck verfolgt werden kann. Ein Zusammentreffen von präventiven und repressiven Maßnahmen wird als Aufgabenkollision bezeichnet. Diese liegt z. B. bei einem Bahnbetriebsunfall vor, bei dem sich der zuerst am Unfallort eintreffende Polizeibeamte entscheiden muss, ob er den Verletzten versorgt oder aber die notwendigen strafprozessualen Maßnahmen durchführt. Die Entscheidung zum Vorrang der Maßnahme orientiert sich am Schwergewicht der Maßnahme und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In diesen Fällen ist eine Abwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern (z. B. Recht auf Leben/körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II 1 GG) gegenüber dem Strafverfolgungsanspruch des Staates gem. § 152 StPO erforderlich.
Ein Polizeieinsatz, bei dem sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen ergriffen werden könnten, wird als Gemengelage bezeichnet. Die rechtliche Zuordnung polizeilicher Eingriffe ist in solchen Lagen nicht immer klar. Ist sowohl ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr als auch zur Strafverfolgung grundsätzlich möglich, handelt es sich um sogenannte doppelfunktionale polizeiliche Maßnahmen. Die Rechtsgrundlage für den Eingriff (Polizei- oder Strafprozessrecht) ist insbesondere für Fragen zu Rechtsweg, Kosten, Ansprüchen auf Entschädigung, Kompetenz- und Weisungsrechte, Formvorschriften, das anzuwendende Zwangsrecht etc. bedeutsam. Für die Strafverfolgung ist die StA „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und deshalb gegenüber den Polizeibehörden und Ermittlungspersonen der StA weisungsbefugt. Sofern die Maßnahme einen gefahrenabwehrenden Zweck verfolgt, bleiben die Bundespolizeibehörden für die o. g. Fragen zuständig.
Ob der Schwerpunkt der Maßnahme nun gefahrenabwehrenden oder strafverfolgenden Charakter hat, entscheidet sich nach dem Schwergewicht des jeweiligen Eingriffs (Schwergewichtstheorie). Es kommt dabei nicht auf die subjektive Begründung durch die Polizei an, sondern welcher objektive Zweck nach dem Gesamteindruck der Maßnahme durch das polizeiliche Handeln verfolgt wird. Entscheidend ist, welche polizeiliche Aufgabe dominiert. Die eingesetzten Polizeibeamten müssen eine sog. Dominanzentscheidung treffen.
Abwägungskriterien für die Dominanzentscheidung |
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Präventive Sichtweise |
Repressive Sichtweise |
– Art und Höhe/Umfang des drohenden Schadens – bedrohte Rechtsgüter – Gegenwärtigkeit der Gefahr – Dringlichkeit der Gefahrenbeseitigung – Prognoseentscheidung – Gefahr der Begehung/Fortsetzung einer Straftat – Unvollständigkeit der Gefahren- bzw. Störungsbeseitigung bei Anwendung einer strafprozessualen Befugnis etc. |
– Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat, Stärke des Verdachts, Einleitung Ermittlungsverfahren – Stadium der Straftat (Versuch, Vollendung oder Beendung) – Schwere bzw. Intensität der Straftat, Höhe der im Einzelfall zu erwartenden Strafe – Vorliegen eines Strafantrags etc. |
Im Zweifelsfall sollte der Grundsatz „Gefahrenabwehr vor Strafverfolgung“ berücksichtigt werden.
Fallbeispiel: „Der Pkw-Aufbruch“
Eine Streife der BPOL überwacht verdeckt in der heutigen Nachtschicht den Rangierbahnhof München zwischen den Stellwerken 1 und 2. Es ist bekannt, dass zwischen 2:00 Uhr und 4:30 Uhr keine Rangierarbeiten stattfinden. Die eingesetzten PVB erkennen einen Pkw-Kombi, aus dem zwei männliche Personen aussteigen. Die beiden Männer gehen in Richtung eines abgestellten Autotransportzuges. Jeder führt eine größere Sporttasche mit sich. Seit 2 Minuten halten sich die beiden männlichen Personen an dem Autotransportzug auf und begutachten diesen. Die PVB erkennen, dass eine der beiden Personen ein Stemmeisen aus der Sporttasche zieht und damit beginnt, die Tür eines Pkw aufzubrechen. Die zweite Person beobachtet die Umgebung.
Die IDF der beiden Personen könnte nach § 23 I Nr. 1 BPolG erfolgen, da durch diese Maßnahme auch verhindert wird, dass die beiden Personen weitere Straftaten begehen. Der Schwerpunkt liegt allerdings darin, die beiden Personen dem Strafverfahren zuzuführen, somit wäre eine IDF gem. § 163b I StPO vorzuziehen. Der „positive Nebeneffekt“ der Verhinderung weiterer Straftaten kann unter dem Leitsatz „Prävention durch Repression“ zusammengefasst werden.
Bei der Zuständigkeit der BPOL wird zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unterschieden. Die BPOL ist als Bundesoberbehörde wie folgt gegliedert:
Die Aufgaben, die die BPOL als Organisation zu erfüllen hat, sind in den §§ 1 bis 7, 12, 13 BPolG aufgeführt. Diese zugewiesenen Aufgaben werden jedoch durch einzelne o. a. Rechtsgrundlagen räumlich beschränkt (= räumliche Beschränkung der Sachaufgabe), z. B. § 3 BPolG: Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes.
Von den Aufgaben der BPOL sind die Verwendungen (§§ 8 bis 11 BPolG) zu unterscheiden, die grundsätzlich für andere Rechtsträger (z. B. Auswärtiges Amt, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz, Polizeien der Länder) nach deren Recht erfüllt werden.
Welche Behörde innerhalb der BPOL für die Aufgabenerfüllung zuständig ist, regelt § 58 I BPolG i. V. m. § 1 BPolZV.3
Bei der Gefahrenabwehr hat die BPOL gem. §§ 1 bis 7 BPolG folgende Aufgaben:
§ 1 BPolG |
Abs. 2: Verweis (Brückenvorschrift) auf Aufgaben der BPOL nach anderen Bundesgesetzen (z. B. AufenthG, WaffG) |
Abs. 3: Sicherung eigener Einrichtungen und Grundstücke |
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Abs. 4: Schutz privater Rechte |
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Abs. 5: Verhütung von Straftaten |
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§ 2 BPolG |
Grenzschutz |
§ 3 BPolG |
Bahnpolizei |
§§ 4, 4a BPolG |
Luftsicherheit, Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen |
§ 5 BPolG |
Schutz von Bundesorganen |
§ 6 BPolG |
Aufgaben auf See |
§ 7 BPolG |
Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall |
Nach Art. 73 I Nr. 5 GG ist der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes Teil der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Die einfachgesetzliche Regelung ergibt sich aus § 2 BPolG.4
Das Gesetz zur Errichtung der Bayerischen Grenzpolizei vom 24.07.2018 wurde am 31.07.2018 verkündet und trat am 01.08.2018 in Kraft.5
Die Zusammenarbeit der eigenverantwortlich handelnden Partner im jeweils örtlichen Zuständigkeitsbereich erfolgt nunmehr durch die Öffnungsklauseln des § 64 I BPolG und des § 11 III i. V. m. § 11 V POG Bayern. Sollten nun Feststellungen durch die Bayerische Grenzpolizei getroffen werden, die aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (z. B. die Zurückschiebung gem. § 57 AufenthG) erfordern, übergibt die Bayerische Grenzpolizei die weitere Sachbearbeitung unverzüglich an die BPOL. Durch die Entsendung von Verbindungsbeamten werden die Kontroll- und Einsatzmaßnahmen abgestimmt. Diese Form der Zusammenarbeit hat ein „Alleinstellungsmerkmal“ und wird in der Literatur auch als „Neuschöpfung“ bezeichnet.6 Der bayerische Gesetzgeber beabsichtigt mit der Regelung, „den Grenzraum sicherer zu machen.“7
Grundsätzlich gehört der Schutz privatrechtlicher Bestimmungen zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 13 GVG). Es handelt sich folglich um eine sog. Subsidiaritätsregelung, d. h. die BPOL wird „erst an zweiter Stelle“ tätig. Für die BPOL gilt daher als oberster Grundsatz:
Wegen der Dauerpräsenz hat der Gesetzgeber bereits im Bundesgrenzschutzgesetz von 1994 dem damaligen BGS (jetzt BPOL) die Aufgabe zugewiesen, Rechtsstörungen auch ausnahmsweise auf dem Gebiet des Privatrechts vorläufig zu unterbinden, bis von kompetenter gerichtlicher Seite eine Entscheidung getroffen wird. Voraussetzung für das rechtmäßige Einschreiten ist nicht nur die augenblickliche Unmöglichkeit der Erlangung gerichtlichen Schutzes, sondern es muss ohne Eingreifen der BPOL die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 1 IV BPolG).
Die BPOL darf zum Schutz privater Rechte unter den nachfolgenden Voraussetzungen einschreiten:
1. Ein glaubhafter Anspruch liegt vor,
2. gerichtliche Hilfe ist nicht rechtzeitig möglich,
3. ohne polizeiliche Hilfe besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechtsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird,
4. es besteht ein unmittelbarer Bezug zu den Aufgaben der BPOL.8
Fallbeispiel: „Die Ausreise der Tochter“
Ein von einer deutschen Staatsangehörigen geschiedener iranischer Staatsangehöriger möchte mit dem gemeinsamen Kind über den Flughafen Frankfurt/Main in den Iran ausreisen. Die Mutter, die das alleinige Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) besitzt, wendet sich an die BPOL am Flughafen und bittet um Hilfe. Die eingesetzten PVB nehmen das Kind nach § 39 II BPolG in Gewahrsam, um das Sorgerecht zu gewährleisten.
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung (z. B. Freiheitsberaubung, § 239 I StGB, oder Entziehung Minderjähriger, § 235 II Nr. 1 StGB) ist ggf. bei Gefahr im Verzug auch repressiv einzuschreiten.9
geringer Grad an Wahrscheinlichkeit10