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5. Auflage, 2020

Print ISBN 978-3-415-06691-5
E-ISBN 978-3-415-06693-9

© 2010 Richard Boorberg Verlag

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Recht auf Streife bei der Bundespolizei

Die wichtigsten Eingriffsnormen nach
BPolG, AufenthG und StPO

Ingo Kolber

Erster Polizeihauptkommissar

Jürgen Kreckel

Erster Polizeihauptkommissar

Frank Niechziol

Leitender Polizeidirektor

5., aktualisierte Auflage, 2020

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Cover

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Abgrenzung Prävention und Repression

2. Zuständigkeit der Bundespolizei

2.1 Sachliche Zuständigkeit

2.1.1 Präventive Aufgaben der Bundespolizei

2.1.1.1 Exkurs: Die Bayerische Grenzpolizei

2.1.1.2 Exkurs: Schutz privater Rechte

2.1.1.3 Exkurs: Verhütung von Straftaten

2.1.1.4 Exkurs: Zuständigkeit für die Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)

2.1.2 Repressive Aufgaben der Bundespolizei

2.1.3 Aufgaben der Bundespolizei nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht

2.2 Örtliche Zuständigkeit

2.3 Nachbarhilfe und Nacheile – § 58 II, III BPolG

2.4 Eilzuständigkeit – § 65 I BPolG

3. Präventive Rechtsgrundlagen

3.1 Bundespolizeigesetz (BPolG)

3.1.1 Allgemeine Befugnisse (polizeiliche Generalklausel) – § 14 BPolG

3.1.2 Erhebung personenbezogener Daten – § 21 BPolG

3.1.3 Befragung – § 22 BPolG

3.1.4 Bestands- und Zugangsdatenauskunft – § 22a BPolG

3.1.5 Identitätsfeststellung – § 23 BPolG

3.1.6 Erkennungsdienstliche Maßnahmen – § 24 BPolG

3.1.7 Vorladung – § 25 BPolG

3.1.8 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen – § 26 BPolG

3.1.9 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte – § 27 BPolG

3.1.10 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte – § 27a BPolG

3.1.11 Gesprächsaufzeichnung – § 27c BPolG

3.1.12 Abgleich personenbezogener Daten – § 34 BPolG

3.1.13 Platzverweisung – § 38 BPolG

3.1.14 Gewahrsam – §§ 39 ff. BPolG

3.1.15 Durchsuchung von Personen – § 43 BPolG

3.1.16 Durchsuchung von Sachen – § 44 BPolG

3.1.17 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen – §§ 45, 46 BPolG

3.1.18 Sicherstellung – §§ 47 ff. BPolG

3.2 Ausländerrecht

3.2.1 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen

3.2.2 Grundsatz der Passpflicht – § 3 I AufenthG

3.2.3 Grundsatz der Aufenthaltstitelpflicht – § 4 I AufenthG

3.2.4 Einreiseverweigerung – Art. 14 SGK

3.2.4.1 Zuständigkeit der Grenzbehörde für die Zurückweisung

3.2.4.2 Einreiseverweigerungsgründe

3.2.4.3 Voraussetzungen der Einreiseverweigerung

3.2.4.4 Visumerschleichung

3.2.4.5 Einreise- und Aufenthaltsverbot

3.2.4.6 Form- und Verfahrensvorschriften

3.2.5 Zurückschiebung – § 57 AufenthG

3.2.5.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung

3.2.5.2 Zurückschiebungsgründe

3.2.5.2.1 Zurückschiebung gem. § 57 I AufenthG wegen unerlaubter Einreise über eine Außengrenze

3.2.5.2.2 Zurückschiebung gem. § 57 II AufenthG aufgrund eines Rückübernahmeübereinkommens oder der Dublin-Bestimmungen

3.2.6 Abschiebung – § 58 AufenthG

3.2.6.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Abschiebung (Grenzabschiebung)

3.2.6.2 Abschiebung nach § 58 I AufenthG

3.2.7 Vorläufige Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit der Zurückschiebung und Abschiebung – § 2 XIV 3 oder § 62 V AufenthG

3.3 Ausreiseuntersagungen gem. PassG, AufenthG und FreizügG/EU

3.3.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Ausreiseuntersagung

3.3.2 Wann ist jemand ausgereist?

3.3.3 Ausreiseuntersagungsgründe gegenüber deutschen Staatsangehörigen

3.3.3.1 Zwingende (obligatorische) Ausreiseuntersagung – § 10 I 1 PassG

3.3.3.2 Ermessensabhängige (fakultative) Ausreiseuntersagung – § 10 I 2 und 3 PassG

3.3.3.3 Strafbarkeit

3.3.4 Ausreiseuntersagungsgründe gegenüber Drittstaatsangehörigen und EU/EWR-Bürgern

3.3.4.1 Strafbarkeit

4. Adressat

4.1 Verhaltensstörer – § 17 BPolG

4.2 Zustandsstörer – § 18 BPolG

4.3 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme – § 19 BPolG

4.4 Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen – § 20 BPolG

4.5 Adressatenregelung unmittelbar aus Standardbefugnissen – § 20 II BPolG

4.6 Auswahl der polizeipflichtigen Person

5. Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen

5.1 Bestimmtheit – § 37 I VwVfG

5.2 Möglichkeit – § 44 II Nr. 4 und 5 VwVfG/ § 15 I BPolG

5.2.1 Tatsächliche Möglichkeit – § 44 II Nr. 4 VwVfG

5.2.2 Rechtliche Möglichkeit – § 44 II Nr. 5 VwVfG

5.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

5.3.1 Geeignetheit – § 15 I BPolG

5.3.2 Erforderlichkeit – § 15 I BPolG

5.3.3 Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) – § 15 II BPolG

5.3.4 Übersicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen

5.4 Ermessen und Ermessensfehler

5.4.1 Ermessensnichtgebrauch

5.4.2 Ermessensfehlgebrauch

5.4.3 Ermessensüberschreitung

6. Repression/Strafverfolgung

6.1 Das Legalitätsprinzip – Ermittlungs- und Verfolgungszwang der Polizei

6.2 Adressat repressiver Maßnahmen

6.3 Anordnungsbefugnis strafprozessualer Maßnahmen

7. Repressive Rechtsgrundlagen nach der Strafprozessordnung

7.1 Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe – § 81a StPO

7.2 Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten – § 81b StPO

7.3 Körperliche Untersuchung von Zeugen, Blutprobe – § 81c StPO

7.4 Sicherstellung und Beschlagnahme – § 94 I und II StPO

7.5 Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung – §§ 111b ff. StPO

7.6 Durchsuchung beim Verdächtigen – § 102 StPO

7.7 Durchsuchung beim Unverdächtigen und Gebäudedurchsuchung – § 103 StPO

7.8 Bestands- und Zugangsdatenauskunft – § 100j StPO

7.9 Vorläufige Festnahme (durch jedermann) – § 127 I StPO

7.10 Vorläufige Festnahme – § 127 II i. V. m. §§ 112 ff. StPO

7.11 Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren – § 127b StPO

7.12 Sicherheitsleistung zur Abwendung der Festnahme – §§ 127a, 132 StPO

7.13 Vernehmung des Beschuldigten – § 163a IV 1 i. V. m. § 136 StPO

7.14 Vernehmung von Zeugen – § 163 III i. V. m. § 52 III, § 55 II, § 81c III, § 136a StPO

7.15 Identitätsfeststellung – § 163b StPO

7.16 Festnahme von Störern – § 164 StPO

8. Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen mittels unmittelbaren Zwangs (Vollstreckung)

8.1 Präventive Zwangsanwendung („OB“)

8.1.1 Gestrecktes Verwaltungsvollstreckungsverfahren – § 6 I VwVG

8.1.2 Sofortiger Zwang – § 6 II VwVG

8.1.3 Übersicht des Verwaltungszwanges nach § 6 VwVG

8.2 Repressive Zwangsanwendung

8.3 Art und Weise der Zwangsanwendung („WIE“)

8.3.1 Körperliche Gewalt

8.3.2 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt/Fesselung

8.3.3 Schusswaffengebrauch

8.4 Checklisten zur Zulässigkeit des Verwaltungszwanges mit Formulierungshilfen

8.4.1 Gestrecktes Verwaltungsvollstreckungsverfahren – § 6 I VwVG

8.4.2 Sofortiger Zwang – § 6 II VwVG

8.4.3 Repressive Zwangsanwendung

9. Rechtsbehelfsbelehrungen

Stichwortverzeichnis

Vorwort zur 5. Auflage

Abermals möchten wir uns bei unseren Leserinnen und Lesern für die anerkennende und sehr freundliche Aufnahme der vierten Auflage unseres Praxisbuchs „Recht auf Streife bei der Bundespolizei“ bedanken. Wir freuen uns, dass das Buch nunmehr bereits in der fünften Auflage erscheinen kann. Die bewährte Methodik und Struktur haben wir auch in der neuen Auflage beibehalten.

Inhaltlich orientiert sich das Buch grundsätzlich an der herrschenden Lehrmeinung innerhalb der Bundespolizei, gleichwohl handelt es sich um die private Auffassung der Autoren. Anpassungen waren z. B. durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, erforderlich. Beide Richtlinien waren bis zur Drucklegung der vorgelegten neuen Auflage noch nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass diese – insbesondere bei strafprozessualen Belehrungen – teilweise unmittelbar anzuwenden sind. Aufgrund vielfacher Hinweise aus der Praxis haben wir im strafprozessualen Teil die Befugnis zur „Festnahme von Störern bei einer Amtshandlung“ als neue Nummer 7.16 aufgenommen.

Die aktuellen Entwicklungen zur Einrichtung der Bayerischen Grenzpolizei oder zur Zuständigkeit der Bundespolizei zur Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen (sogenannte Drohnen) haben wir als Exkurs im Abschnitt zum Bundespolizeigesetz berücksichtigt.

Das komplexe und dynamische Aufenthaltsrecht prägt eine wesentliche Kernaufgabe der Bundespolizei. Deswegen haben wir den Abschnitt zum Aufenthaltsrecht ebenfalls überarbeitet und aktualisiert.

Wie bereits in den vorhergehenden Auflagen erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung in Form eines Kommentars. Unterschiedliche Rechtsauffassungen oder rechtswissenschaftliche Diskussionen werden bewusst nicht geführt, um den hauptsächlichen Zweck des Buches nicht zu verlieren.

Wiederum gilt ein besonderer Dank dem Richard Boorberg Verlag für die Geduld und Unterstützung bei der Erstellung des Buches. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern „gutes Gelingen“ im täglichen Dienst und freuen uns über stets willkommene Hinweise und Anregungen.

Für die Zusammenarbeit mit Holger Winkelmann möchten wir uns herzlich bedanken. Für die neue Ausgabe konnten wir Ingo Kolber gewinnen und auf sein fundiertes Fachwissen zurückgreifen.

Lübeck, Gemünden am Main und Dresden im Oktober 2019

Ingo Kolber

Jürgen Kreckel

Frank Niechziol

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

anderer Ansicht

a. a. O.

am angegebenen Ort

ABl. EG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABl. EU

Amtsblatt der Europäischen Union

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AFIS

Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

amtl.

amtlich

AO

Abgabenordnung

ARB 1/80

Assoziationsratsbeschluss

Art.

Artikel

AsylG

Asylgesetz

AsylZBV

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

AT

Aufenthaltstitel

AT-Pflicht

Aufenthaltstitelpflicht

AufenthG

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)

AufenthV

Aufenthaltsverordnung

AuslB

Ausländerbehörde

AuslR

Ausländerrecht

AVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

AZR

Ausländerzentralregister

AZRG

Gesetz über das Ausländerzentralregister

Az.

Aktenzeichen

BÄO

Bundesärzteordnung

BAK

Blutalkoholkonzentration

BAMF

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

BAN

Bundespolizeiaktennachweis

Bay. VwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeschV

Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung)

BGSGNeuRegG

Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGebG

Bundesgebührengesetz

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Rechtsprechung in Strafsachen

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite)

BGS

Bundesgrenzschutz

BGSG

Bundesgrenzschutzgesetz

BKA

Bundeskriminalamt

BKAG

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz)

BMI

Bundesministerium des Innern

BMIBGebV

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMI)

BOS

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

BPA

Bundespersonalausweis

BPOL

Bundespolizei

BPOLD

Bundespolizeidirektion

BPolG

Bundespolizeigesetz

BPOLI

Bundespolizeiinspektion

BPOLP

Bundespolizeipräsidium

BPolZV

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

BR-Drs.

Bundesrats-Drucksache

BRAS

Bestimmungen, Richtlinien, Anweisungen, Sammlungen von Katalogen und Nachschlagewerken

BremPolG

Bremisches Polizeigesetz

BT

Bundestag

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BtM

Betäubungsmittel

BtMG

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite)

bzw.

beziehungsweise

DB AG

Deutsche Bahn AG

d. h.

das heißt

DPolBl.

Deutsches Polizeiblatt

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

DNA

Desoxyribonukleinsäure (DNS = deutsche Abkürzung)

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

DS

Durchsuchung

DSGVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Dublin-VO

Dublin-III-Verordnung (VO [EU] Nr. 604/2013)

EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

ED

Erkennungsdienst

EG

Europäische Gemeinschaften

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EKA

Einsatzstock kurz, ausziehbar

EMRK

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte

engl.

englisch

etc.

et cetera

ETR

Einsatztraining

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUVisaVO

Europäische Visaverordnung (VO [EU] 2018/1806)

evtl.

eventuell

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FAA

Fahrausweisautomat

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FE

Festnahme

ff.

fortfolgende (Seiten/Vorschriften)

FreizügG/EU

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz)

gem.

gemäß

GFK

Genfer Flüchtlingskonvention

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GGFB

Geschützter Grenzfahndungsbestand

G.i.V.

Gefahr im Verzug

GKG

Gerichtskostengesetz

grds.

grundsätzlich

GÜB

Grenzübertrittsbescheinigung

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

h. M.

herrschende Meinung

Hs

Halbsatz

IDF

Identitätsfeststellung

ID

Identität

i. d. F.

in der Fassung

i. d. R.

in der Regel

INPOL

Informationssystem der Polizei

IP

Internetprotokoll

IPbpR

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

i. R. d.

im Rahmen der

i. S. d.

im Sinne des

i. V. m.

in Verbindung mit

i. Z. m.

im Zusammenhang mit

JVEG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

JGG

Jugendgerichtsgesetz

Justiz-VA

Justizverwaltungsakt

JVA

Justizvollzugsanstalt

Kat.

Kategorie

KAN

Kriminalaktennachweis

kG

körperliche Gewalt

KLB

Kriminalitätslagebild

KWEA

Kreiswehrersatzamt

LG

Landgericht

LPartG

Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz)

MEPolG

Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder

mind.

mindestens

MiStra

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen

MRK

Menschenrechtskonvention

MüKo-ZPO

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NATO

North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantisches Verteidigungsbündnis)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NordÖR

Zeitschrift für öffentliches Recht Norddeutschland

Nr.

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

o. a.

oben aufgeführt

o. g.

oben genannt(en)

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWi

Ordnungswidrigkeit(en)

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

öSoO

Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

PassG

Passgesetz

PAuswG

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz)

PassVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift)

pbD

personenbezogene Daten

PGO

Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei

PIN

Persönliche Identifikationsnummer

Pkw

Personenkraftwagen

POG

Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz)

PUK

Personal Unblocking Key (persönlicher Entsperrungsschlüssel)

PVB

Polizeivollzugsbeamter/-in

RGL

Rechtsgrundlage(n)

RiStBV

Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren

RN

Randnummer

RSG

Reizstoffsprühgerät

RüFü-RL

Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG)

S.

Seite

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 1 II des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999)

SGB III

Drittes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IV

Viertes Buch Sozialgesetzbuch

SGK

Schengener Grenzkodex (VO [EU] Nr. 2016/399)

SK

Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz

SIS

Schengener Informationssystem

s. o.

siehe oben

sog.

sogenannt

SprengG

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)

StA

Staatsanwalt/Staatsanwaltschaft

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StV

Strafverteidiger

StVG

Straßenverkehrsgesetz

s. u.

siehe unten

SWG

Schusswaffengebrauch

TASER

Thomas A. Swift´s Electric Rifle (Hersteller von Elektroimpulsgeräten)

TBM

Tatbestandsmerkmal

TKG

Telekommunikationsgesetz

TO

Tatort

TOA

Täter-Opfer-Ausgleich

u. a.

unter anderem

UAS

unmanned aircraft systems (unbemannte Luftfahrzeuge, Drohnen)

U-Haft

Untersuchungshaft

UNHCR

United Nations High Commissioner for Refugees (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen)

u. Ä.

und Ähnliche(s)

usw.

und so weiter

uZw

unmittelbarer Zwang

UZwG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

UZwVwV-BMI

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

VA

Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG

VersG

Versammlungsgesetz

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VK

Visakodex (VO [EG] Nr. 810/2009)

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

WPflG

Wehrpflichtgesetz

WÜK

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963

ZAR

Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik

z. B.

zum Beispiel

ZEVIS

Zentrales Verkehrsinformationssystem

Ziff.

Ziffer

ZP

Zusatzprotokoll

ZP EMRK

Zusatzprotokoll zur EMRK

ZPO

Zivilprozessordnung

zust.

zuständig(en)

ZVR

Zeugnisverweigerungsrecht

ZS

Zurückschiebung

z. Z.

zurzeit

Literaturverzeichnis

Baldarelli

Stetige Veränderung der Rechtslage – Eine Einführung im Überblick, in: DPolBl. 6/2011, S. 2

Bäcker/Denninger/Graulich

Handbuch des Polizeirechts, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz, München 2018

Beimowski/Gawron

Passgesetz, Personalausweisgesetz, München 2019

Bergmann/Dienelt

Ausländerrecht, Kommentar, München 2018

Brüning

Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com. S. 549

Burhoff

Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO – ein erster Überblick, Münster 2017

Drewes/Malmberg/Wagner/Walter

Bundespolizeigesetz (BPolG), Zwangsanwendung nach Bundesrecht VwVG/UZwG, Stuttgart 2019

Eser/Schuster

in: Schönke/Schröder (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar, München 2019

Gawron/Schmucker

Kontrollen im Hoheitsgebiet. Zulässigkeit von Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen. In: DPolBl. 3/2010, S. 28

Goers

in: Beck‘scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019

Griesbaum

in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, München 2019

Hadamitzky

in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG, EGGVG und EMRK, München 2019

Hegmann

in: Beck'scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019

Hailbronner

Asyl- und Ausländerrecht, Stuttgart 2016

Heesen/Hönle/Peilert/Martens

Kommentar zum Bundespolizeigesetz, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Gesetz über den unmittelbaren Zwang, Hilden 2012

Keller

Brech- oder Abführmitteleinsatz zur Exkorporation verpackter Drogen, in: Kriminalistik 11/2007, S. 637

Keller/Schade

Cop Recorder – ein neues Phänomen im polizeilichen Alltag, in: Kriminalistik 2/2012, S. 85

Melchior

Eingriffe in die Freiheit der Person durch den Bundesgrenzschutz (BGS) im Flughafenbereich bei der Einreise und bei Rückführungen, in: ZAR 2000, S. 110

Meyer-Goßner/Schmitt

Kommentar Strafprozessordnung, München 2018

Monka

in: Beck'scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019

Münchener Kommentar
zur Zivilprozessordnung

München, 2012

Neuwald/Rathmann

Fälle und Lösungen zur StPO für die Ausbildung in der Bundespolizei, Stuttgart, 2019

Rachor/Graulich

in: Bäcker/Denninger/Graulich, Handbuch des Polizeirechts, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz, München 2018

Rasch

Der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes und seine Verwirklichung, in: DVBl. 1982, S. 126 ff.; Arbeitskreis Polizeirecht, Alternativentwurf einheitlicher Polizeigesetze des Bundes und der Länder, 1979

Schultheis

in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, München 2019

Schenke/Graulich/Ruthig

Sicherheitsrecht des Bundes, München 2019

Trück

in: Münchner Kommentar zur Strafprozessordnung, München 2014

von Häfen

in: Beck‘scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, München 2019

von Mangoldt/Klein/Starck

Kommentar zum Grundgesetz, München 2010

Walter

Die Bayerische Grenzpolizei – zum Dritten, in: NVwZ 2018, 1685–1688

Weingarten

StPO – kompakt. Die wichtigsten Eingriffsnormen der Polizei, Stuttgart 2019

Westphal/Stoppa

Ausländerrecht für die Polizei, 2007; www.westphal-stoppa.de, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 23

Wolters (Hrsg.)

Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Köln 2011

1. Abgrenzung Prävention und Repression

Polizeiliche Maßnahmen sind häufig mit Eingriffen in die Grund- und Menschenrechte einzelner Personen verbunden. Für diese Eingriffe ist immer eine Rechtsgrundlage (Befugnis) erforderlich. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben stehen der BPOL vielfältige Befugnisse zur Gefahrenabwehr (Prävention) oder Strafverfolgung (Repression) zur Verfügung. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr ergeben sich in der Regel aus dem BPolG1; die Befugnisse zur Strafverfolgung ergeben sich in der Regel aus der StPO2. Der handelnde Polizeibeamte muss sich bereits vor einem Eingriff in die Grund- und Menschenrechte bewusst sein, ob sein Einschreiten der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dient.

Ob die BPOL präventiv oder repressiv tätig wird, hängt von der Zielrichtung bzw. dem Zweck der Maßnahme ab.

Wird die BPOL primär tätig, um

handeln die Polizeibeamten i. d. R. zur Gefahrenabwehr, also präventiv.

Bezweckt der Eingriff hingegen, einen bereits begangenen Rechtsbruch zu verfolgen, um die Strafverfolgung zu gewährleisten, d. h. handeln die Polizeibeamten zur Sicherstellung und Durchsetzung des staatlichen Sanktionsanspruchs, dann werden sie zur Strafverfolgung, also repressiv, tätig.

Im Idealfall sind die vielfältigen Maßnahmen den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zweifelsfrei zuzuordnen.

Auch sind Fälle denkbar, in denen sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen der BPOL erforderlich sind, aber zunächst nur ein Zweck verfolgt werden kann. Ein Zusammentreffen von präventiven und repressiven Maßnahmen wird als Aufgabenkollision bezeichnet. Diese liegt z. B. bei einem Bahnbetriebsunfall vor, bei dem sich der zuerst am Unfallort eintreffende Polizeibeamte entscheiden muss, ob er den Verletzten versorgt oder aber die notwendigen strafprozessualen Maßnahmen durchführt. Die Entscheidung zum Vorrang der Maßnahme orientiert sich am Schwergewicht der Maßnahme und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In diesen Fällen ist eine Abwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern (z. B. Recht auf Leben/körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II 1 GG) gegenüber dem Strafverfolgungsanspruch des Staates gem. § 152 StPO erforderlich.

Ein Polizeieinsatz, bei dem sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen ergriffen werden könnten, wird als Gemengelage bezeichnet. Die rechtliche Zuordnung polizeilicher Eingriffe ist in solchen Lagen nicht immer klar. Ist sowohl ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr als auch zur Strafverfolgung grundsätzlich möglich, handelt es sich um sogenannte doppelfunktionale polizeiliche Maßnahmen. Die Rechtsgrundlage für den Eingriff (Polizei- oder Strafprozessrecht) ist insbesondere für Fragen zu Rechtsweg, Kosten, Ansprüchen auf Entschädigung, Kompetenz- und Weisungsrechte, Formvorschriften, das anzuwendende Zwangsrecht etc. bedeutsam. Für die Strafverfolgung ist die StA „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und deshalb gegenüber den Polizeibehörden und Ermittlungspersonen der StA weisungsbefugt. Sofern die Maßnahme einen gefahrenabwehrenden Zweck verfolgt, bleiben die Bundespolizeibehörden für die o. g. Fragen zuständig.

Ob der Schwerpunkt der Maßnahme nun gefahrenabwehrenden oder strafverfolgenden Charakter hat, entscheidet sich nach dem Schwergewicht des jeweiligen Eingriffs (Schwergewichtstheorie). Es kommt dabei nicht auf die subjektive Begründung durch die Polizei an, sondern welcher objektive Zweck nach dem Gesamteindruck der Maßnahme durch das polizeiliche Handeln verfolgt wird. Entscheidend ist, welche polizeiliche Aufgabe dominiert. Die eingesetzten Polizeibeamten müssen eine sog. Dominanzentscheidung treffen.

Abwägungskriterien für die Dominanzentscheidung

Präventive Sichtweise

Repressive Sichtweise

Art und Höhe/Umfang des drohenden Schadens

bedrohte Rechtsgüter

Gegenwärtigkeit der Gefahr

Dringlichkeit der Gefahrenbeseitigung

Prognoseentscheidung

Gefahr der Begehung/Fortsetzung einer Straftat

Unvollständigkeit der Gefahren- bzw. Störungsbeseitigung bei Anwendung einer strafprozessualen Befugnis etc.

Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat, Stärke des Verdachts, Einleitung Ermittlungsverfahren

Stadium der Straftat (Versuch, Vollendung oder Beendung)

Schwere bzw. Intensität der Straftat, Höhe der im Einzelfall zu erwartenden Strafe

Vorliegen eines Strafantrags etc.

Im Zweifelsfall sollte der Grundsatz „Gefahrenabwehr vor Strafverfolgung“ berücksichtigt werden.

img Fallbeispiel: „Der Pkw-Aufbruch“

Eine Streife der BPOL überwacht verdeckt in der heutigen Nachtschicht den Rangierbahnhof München zwischen den Stellwerken 1 und 2. Es ist bekannt, dass zwischen 2:00 Uhr und 4:30 Uhr keine Rangierarbeiten stattfinden. Die eingesetzten PVB erkennen einen Pkw-Kombi, aus dem zwei männliche Personen aussteigen. Die beiden Männer gehen in Richtung eines abgestellten Autotransportzuges. Jeder führt eine größere Sporttasche mit sich. Seit 2 Minuten halten sich die beiden männlichen Personen an dem Autotransportzug auf und begutachten diesen. Die PVB erkennen, dass eine der beiden Personen ein Stemmeisen aus der Sporttasche zieht und damit beginnt, die Tür eines Pkw aufzubrechen. Die zweite Person beobachtet die Umgebung.

Die IDF der beiden Personen könnte nach § 23 I Nr. 1 BPolG erfolgen, da durch diese Maßnahme auch verhindert wird, dass die beiden Personen weitere Straftaten begehen. Der Schwerpunkt liegt allerdings darin, die beiden Personen dem Strafverfahren zuzuführen, somit wäre eine IDF gem. § 163b I StPO vorzuziehen. Der „positive Nebeneffekt“ der Verhinderung weiterer Straftaten kann unter dem Leitsatz „Prävention durch Repression“ zusammengefasst werden.

2. Zuständigkeit der Bundespolizei

2.1 Sachliche Zuständigkeit

Bei der Zuständigkeit der BPOL wird zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unterschieden. Die BPOL ist als Bundesoberbehörde wie folgt gegliedert:

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Die Aufgaben, die die BPOL als Organisation zu erfüllen hat, sind in den §§ 1 bis 7, 12, 13 BPolG aufgeführt. Diese zugewiesenen Aufgaben werden jedoch durch einzelne o. a. Rechtsgrundlagen räumlich beschränkt (= räumliche Beschränkung der Sachaufgabe), z. B. § 3 BPolG: Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes.

Von den Aufgaben der BPOL sind die Verwendungen (§§ 8 bis 11 BPolG) zu unterscheiden, die grundsätzlich für andere Rechtsträger (z. B. Auswärtiges Amt, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz, Polizeien der Länder) nach deren Recht erfüllt werden.

Welche Behörde innerhalb der BPOL für die Aufgabenerfüllung zuständig ist, regelt § 58 I BPolG i. V. m. § 1 BPolZV.3

2.1.1 Präventive Aufgaben der Bundespolizei

Bei der Gefahrenabwehr hat die BPOL gem. §§ 1 bis 7 BPolG folgende Aufgaben:

§ 1 BPolG

Abs. 2: Verweis (Brückenvorschrift) auf Aufgaben der BPOL nach anderen Bundesgesetzen (z. B. AufenthG, WaffG)

Abs. 3: Sicherung eigener Einrichtungen und Grundstücke

Abs. 4: Schutz privater Rechte

Abs. 5: Verhütung von Straftaten

§ 2 BPolG

Grenzschutz

§ 3 BPolG

Bahnpolizei

§§ 4, 4a BPolG

Luftsicherheit, Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

§ 5 BPolG

Schutz von Bundesorganen

§ 6 BPolG

Aufgaben auf See

§ 7 BPolG

Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall

2.1.1.1 Exkurs: Die Bayerische Grenzpolizei

Nach Art. 73 I Nr. 5 GG ist der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes Teil der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Die einfachgesetzliche Regelung ergibt sich aus § 2 BPolG.4

Das Gesetz zur Errichtung der Bayerischen Grenzpolizei vom 24.07.2018 wurde am 31.07.2018 verkündet und trat am 01.08.2018 in Kraft.5

Die Zusammenarbeit der eigenverantwortlich handelnden Partner im jeweils örtlichen Zuständigkeitsbereich erfolgt nunmehr durch die Öffnungsklauseln des § 64 I BPolG und des § 11 III i. V. m. § 11 V POG Bayern. Sollten nun Feststellungen durch die Bayerische Grenzpolizei getroffen werden, die aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (z. B. die Zurückschiebung gem. § 57 AufenthG) erfordern, übergibt die Bayerische Grenzpolizei die weitere Sachbearbeitung unverzüglich an die BPOL. Durch die Entsendung von Verbindungsbeamten werden die Kontroll- und Einsatzmaßnahmen abgestimmt. Diese Form der Zusammenarbeit hat ein „Alleinstellungsmerkmal“ und wird in der Literatur auch als „Neuschöpfung“ bezeichnet.6 Der bayerische Gesetzgeber beabsichtigt mit der Regelung, „den Grenzraum sicherer zu machen.“7

2.1.1.2 Exkurs: Schutz privater Rechte

Grundsätzlich gehört der Schutz privatrechtlicher Bestimmungen zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 13 GVG). Es handelt sich folglich um eine sog. Subsidiaritätsregelung, d. h. die BPOL wird „erst an zweiter Stelle“ tätig. Für die BPOL gilt daher als oberster Grundsatz:

Keine Einmischung in reine Privatangelegenheiten!

Wegen der Dauerpräsenz hat der Gesetzgeber bereits im Bundesgrenzschutzgesetz von 1994 dem damaligen BGS (jetzt BPOL) die Aufgabe zugewiesen, Rechtsstörungen auch ausnahmsweise auf dem Gebiet des Privatrechts vorläufig zu unterbinden, bis von kompetenter gerichtlicher Seite eine Entscheidung getroffen wird. Voraussetzung für das rechtmäßige Einschreiten ist nicht nur die augenblickliche Unmöglichkeit der Erlangung gerichtlichen Schutzes, sondern es muss ohne Eingreifen der BPOL die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 1 IV BPolG).

Die BPOL darf zum Schutz privater Rechte unter den nachfolgenden Voraussetzungen einschreiten:

1. Ein glaubhafter Anspruch liegt vor,

2. gerichtliche Hilfe ist nicht rechtzeitig möglich,

3. ohne polizeiliche Hilfe besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechtsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird,

4. es besteht ein unmittelbarer Bezug zu den Aufgaben der BPOL.8

img Fallbeispiel: „Die Ausreise der Tochter“

Ein von einer deutschen Staatsangehörigen geschiedener iranischer Staatsangehöriger möchte mit dem gemeinsamen Kind über den Flughafen Frankfurt/Main in den Iran ausreisen. Die Mutter, die das alleinige Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) besitzt, wendet sich an die BPOL am Flughafen und bittet um Hilfe. Die eingesetzten PVB nehmen das Kind nach § 39 II BPolG in Gewahrsam, um das Sorgerecht zu gewährleisten.

Ergeben sich Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung (z. B. Freiheitsberaubung, § 239 I StGB, oder Entziehung Minderjähriger, § 235 II Nr. 1 StGB) ist ggf. bei Gefahr im Verzug auch repressiv einzuschreiten.9

geringer Grad an Wahrscheinlichkeit10