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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), IRS, Durchführungsgesetze- und bestimmungen, Vereinbarungen

Gewidmet für meinen „Lehrausbilder“ Rechtsanwalt Gudio Schmidt und einen ganz speziellen Freund.…

Ein Auslieferungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten oder Staatenverbunden (z. B. die EU) über das Überstellen von jeweils im anderen Land per Haftbefehl gesuchten Verdächtigen.

Auslieferungsabkommen sind regelmäßig bilateraler Natur. In einem Auslieferungsabkommen wird geregelt, bei welchen Straftaten und welcher zu erwartender Strafe ein Verdächtiger ausgeliefert wird.

Ein Beispiel für ein wichtiges Auslieferungsabkommen ist das im Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten geschlossene Abkommen, das im Oktober 2009 durch ein neues Abkommen ersetzt wurde. [1] Verdächtige aus einem EU-Land werden nach dem neuen Abkommen nur dann in die Vereinigten Staaten ausgeliefert, wenn ihnen dort nicht die Todesstrafe droht.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

 

Basisdaten
Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Kurztitel: Internationales Rechtshilfegesetz
Abkürzung: IRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
FNA: 319-87
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1983
Neubekanntmachung vom: 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408 ff.)
Inkrafttreten der letzten Änderung: 28. Oktober 2010 (Art. 5 G vom 18. Oktober 2010)
Bitte die Hinweise zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kommt dann zum Tragen, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat kein bilateraler oder internationaler Vertrag geschlossen wurde. Das Gesetz regelt die Auslieferung von Staatsangehörigen, die an die im Gesetz genannten Bedingungen geknüpft ist (ab §§ 2 – 42 IRG). Es regelt ebenfalls die Durchlieferung von Ausländern §§ 43 – 47 IRG und die Rechtshilfe §§ 48 – 58 IRG.

Die sonstige Rechtshilfe ist in den §§ 59 – 67 geregelt, sie wird auch als kleine Rechtshilfe bezeichnet. Gemeint ist jede Unterstützung eines ausländischen Staates in einer strafrechtlichen Angelegenheit.

Die letzte Rechtsänderung mit Wirkung zum 28.10.2010 führt zur Erstreckung der Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen auf den Bereich der Europäischen Union (Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (auch EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI)). Durch Änderung, bzw. Einfügung der §§ 86-87p IRG wurden die entsprechenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht transformiert.[1] [2] Die Umsetzung ist jedoch bis heute umstritten; insbesondere wird kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können.[3]

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)

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Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestimmt.

Anhang I der RiVASt enthält einige nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. Anhang II der RiVASt gibt für die einzelnen Staaten einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen und Erkenntnisse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten. Diesbezüglich haben wir übersichtliche Länderlisten erstellt. Dort finden Sie die vorhandenen wesentlichen Erkenntnisse im Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverkehr sowie im sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten einschließlich der völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Auslieferung, die Vollstreckungshilfe und die sonstige Rechtshilfe. In den Vorbemerkungen zum Länderteil finden Sie allgemeine Hinweise zum Anhang II der RiVASt.

Die Anlagen I, II und IV zum Anhang II der RiVASt enthalten Zusammenstellungen anderer völkerrechtlicher Übereinkommen von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten insbesondere auch für die Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen und für polizeiliche Rechtshilfemaßnahmen. Anhang III der RiVASt enthält den Text des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl.

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Anlage II – Länderteil

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

A

Afghanistan

(Islamische Republik Afghanistan)

I. Auslieferung

I.1. Ein Auslieferungsverkehr findet nicht statt.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in Dari beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Afghanistan sind nicht berechtigt, Rechtshilfehandlungen vorzunehmen.

IV.2. Afghanistan ist Mitglied der Interpol.

Ägypten

(Arabische Republik Ägypten)

I. Auslieferung

I.1. Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich. Die Zuständigkeit des Gerichts, das den Haftbefehl erlassen hat, ist von dem Landgerichtspräsidenten zu bestätigen. Die Vollstreckbarkeit eines Urteils ist von einem Richter oder einem Justizministerium zu bescheinigen. Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische oder französische, hilfsweise in die englische Sprache beizufügen.

I.4. Die Dauer der vorläufigen Auslieferungshaft wird von den ägyptischen Behörden bestimmt und in der Regel auf einen Monat begrenzt.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos. Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische oder französische, hilfsweise in die englische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Ägypten sind nicht berechtigt, Rechtshilfehandlungen vorzunehmen. IV.2. Ägypten ist Mitglied der Interpol.

Albanien

(Republik Albanien)

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1998 S. 2749) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 1998 S. 2749)statt.

Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),

- die von der albanischen Regierung zu den Artikeln 2, 6, 7, 12, 19 und 21 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 2749). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.

I.2. Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die albanische Sprache beizufügen.

I.4. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der albanischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt.

Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),

- die von der albanischen Regierung zu den Artikeln 3 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 751).

II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justiz- ministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt.

II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die albanische, englische oder französische Sprache beizufügen.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2001 II S. 759) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909; 2001 II S. 759) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens und zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),

- die von der albanischen Regierung zu den Artikeln 5, 15, 16 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 759).

Rechtshilfe wird auch geleistet

- in fiskalischen Strafsachen,

- in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,

- bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten,

- bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist dem albanischen Justizministerium eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem albanischen Strafregister übermittelt werden. Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische oder französische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Albanien ist Mitglied der Interpol.

Algerien

(Demokratische Volksrepublik Algerien)

I. Auslieferung

I.1. Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich. Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg an den Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Gerichtshof in Algier gerichtet oder über Interpol gestellt werden; sie sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu bestätigen.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.

I.4. Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Verhaftung bei der algerischen Regierung eingehen.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos. Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Algerien sind nicht berechtigt, Rechtshilfehandlungen vorzunehmen.

IV,2. Algerien ist Mitglied der Interpol.

Andorra

(Fürstentum Andorra)

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen

vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976

II S. 1778; 2001 II S. 704) statt. Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),

- die von der Regierung des Fürstentums Andorra zu den Artikeln 1, 6, 11, 12, 16, 21

und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 704). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die katalanische, spanische oder französische Sprache beizufügen.

I.4. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der andorranischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt.

Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),

- die von der Regierung des Fürstentums Andorra zu den Artikeln 3, 5 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 751).

II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die katalanische, spanische oder französische Sprache beizufügen.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2005 II S. 1111) statt. Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799),

- die von der Regierung des Fürstentums Andorra zu den Artikeln 2, 5, 7, 13, 15, 16, 21, 22 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2005 II S. 1111). Rechtshilfe wird auch geleistet in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind. Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.

III.2. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln. Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig. Falls der Gegenstand eines Ersuchens eine Vorladung als Beschuldigter, Geschädigter, Sachverständiger oder Zeuge einschließt, kann die Vorladung durch Einschreiben erfolgen. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem Strafregister des Fürstentums Andorra übermittelt werden. Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra andererseits übermittelt. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden und der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra übermittelt.

In diesen Fällen ist dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra eine Abschrift der Anzeige zu übermitteln.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die katalanische, spanische oder französische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Andorra ist Mitglied der Interpol

Argentinien

(Argentinische Republik)

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr erfolgt vertraglos. Den Auslieferungsunterlagen sind eine Begründung der Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts, Abschriften der Straf- und Verjährungsbestimmungen sowie eine gerichtliche Bestätigung beizufügen, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Diese sollten durch die deutsche Botschaft Buenos Aires auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft werden. Sofern den Auslieferungsersuchen bereits in Deutschland gefertigte Übersetzungen beigefügt sind, so sind diese von einem amtlich vereidigten Übersetzer in Argentinien zu bestätigen und von der örtlichen argentinischen Übersetzervereinigung zu beglaubigen. Kostenübernahmezusage ist jeweils erforderlich.

I.4. Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Verhaftung bei der argentinischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag 10 Tage verlängert werden.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Diese sollten durch die deutsche Botschaft Buenos Aires auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft werden. Sofern den Rechtshilfeersuchen bereits in Deutschland gefertigte Übersetzungen beigefügt sind, so sind diese von einem amtlich vereidigten Übersetzer in Argentinien zu bestätigen und von der örtlichen argentinischen Übersetzervereinigung zu beglaubigen. Kostenübernahmezusage ist jeweils erforderlich.

IV. Sonstiges

IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Argentinien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Bei argentinischen Staatsangehörigen können sich im Einzelfall Einschränkungen ergeben.

IV.2. Argentinien ist Mitglied der Interpol.

Armenien

(Republik Armenien)

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2002 II S. 2300) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2004 II S. 455) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),

- die von der Regierung der Republik Armenien zu den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6, 16 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2002 II S. 2300). Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.

I.2. Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auch auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die armenische, englische oder französische Sprache beizufügen.

I.4. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach der Verhaftung bei der armenischen Regierung eingehen.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1998 II S. 1632) statt. Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),

- die von der armenischen Regierung zu den Artikeln 3 und 17 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 1632).

II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem armenischen Justizministerium andererseits übermittelt.

II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die armenische, russische, englische oder französische Sprache beizufügen.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2002 II S. 1749) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2005 II S. 404) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),

- die von der armenischen Regierung zu den Artikeln 2, 3, 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2002 II S. 1749; 2005 II S. 404). Rechtshilfe wird auch geleistet

a) in fiskalischen Strafsachen,

b) in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.

III.2. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem armenischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist dem armenischen Justizministerium eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln. Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar an das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Armenien – Informationszentrum – übermittelt werden: Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Republik Armenien andererseits übermittelt. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem armenischen Justizministerium andererseits übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die armenische, englische oder französische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Von der Festnahme eines armenischen Staatsangehörigen ist die Botschaft der Republik Armenien unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.

IV.2. Armenien ist Mitglied der Interpol.

Aserbaidschan

(Aserbaidschanische Republik)

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2002 II S. 2827) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2002 II S. 2827) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),

- die von der aserbaidschanischen Regierung zu den Artikeln 1, 6, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2002 II S. 2827). Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.

I.2. Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die aserbaidschanische Sprache beizufügen.

I.4. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der aserbaidschanischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt. Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),

- die von der aserbaidschanischen Regierung zu den Artikeln 3, 4, 5, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 751).

II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

II.3. Vollstreckungshilfeersuchen einschließlich Unterlagen sind in die englische oder französische Sprache zu übersetzen. Weiterhin sind den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die aserbaidschanische Sprache beizufügen.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2003 II S. 2004) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2003 II S. 2004) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens und zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),

- die von der aserbaidschanischen Regierung zu den Artikeln 2, 3, 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens und zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 2004).

Rechtshilfe wird auch geleistet

a) in fiskalischen Strafsachen, soweit es sich auch nach aserbaidschanischem Recht um eine strafbare Handlung handelt,

b) in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind. Die Leistung von Rechtshilfe bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten sowie bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung erscheint nicht ausgeschlossen.

III.2. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem aserbaidschanischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden übermittelt. Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig. In Fällen der unmittelbaren Übersendung zwischen den Justizbehörden ist dem aserbaidschanischen Justizministerium eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem aserbaidschanischen Justizministerium andererseits übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die aserbaidschanische oder englische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Von der Festnahme eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen ist die Botschaft der Aserbaidschanischen Republik unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.

IV.2. Aserbaidschan ist Mitglied der Interpol.

Äthiopien

(Demokratische Bundesrepublik Äthiopien)

I. Auslieferung

I.1. Eine Auslieferung aus der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen. Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen. Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

I.4. Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der äthiopischen Regierung zu übermitteln.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Ein sonstiger Rechtshilfeverkehr findet nicht statt.

IV. Sonstiges

IV.1. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung und Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.

IV.2. Äthiopien ist Mitglied der Interpol.

Australien

(Australien)

einschließlich der Kokosinseln und der Norfolkinsel

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutschaustralischen Vertrag über die Auslieferung vom 14. April 1987 (BGBl. 1990 II S. 110, 716) statt. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

I.4. Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Festnahme bei der australischen Regierung eingehen.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2002 II S. 2854) statt. Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.

II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem australischen Attorney-General’s Department andererseits übermittelt. II.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos. Rechtshilfe wird auch geleistet in fiskalischen Strafsachen.

III.2 Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem australischen Attorney-General’s Department andererseits übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Australien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.

IV.2. Australien ist Mitglied der Interpol.

B

Bahamas

(Commonwealth der Bahamas)

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutschbritischen Vereinbarungen vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt. Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarungen ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Bundes der Bahamas vom 5. Juli 1982/28. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 313) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden. Der Schuldverdacht wird nachgeprüft. Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Kingston dem „Attorney General“ des Commonwealth der Bahamas übermittelt. Nach dem Recht der Bahamas kann eine Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht erfolgen.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 260, 1049) statt. Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),

- die von der Regierung des Commonwealth der Bahamas zu den Artikeln 3, 5 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 260, 1049).

II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und „The Attorney General“ des Commonwealth der Bahamas andererseits übermittelt.

II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos. Vernehmungsersuchen sind Fragenkataloge für jede einzelne zu vernehmende Person beizufügen.

Rechtshilfeersuchen sind zu richten an – The Director of Legal Affairs, Office of the Attorney-General – in Nassau. Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an die Bahamas finden sich in einem von der bahamaischen Botschaft übermittelten Leitfaden ‘The Bahamian Legal System and an Explanatory Note of its International Cooperation Regime’. Eine deutsche Arbeitsübersetzung des Leitfadens ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Kingston dem „Attorney General“ des Commonwealth der Bahamas übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Deutsche Konsularbeamte auf den Bahamas können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.

IV.2. Die Bahamas sind Mitglied der Interpol.

Bahrain

(Staat Bahrain)

I. Auslieferung

I.1. Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich. Der Schuldverdacht wird auch bei Ersuchen um Auslieferung zur Strafvollstreckung nachgeprüft. Die Auslieferungsunterlagen müssen von dem zuständigen Konsul legalisiert sein.

I.2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.

I.3. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen. Eine zusätzliche englische Übersetzung ist empfehlenswert.

I.4. Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der bahrainischen Regierung zu übermitteln.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen. Eine zusätzliche englische Übersetzung ist empfehlenswert.

IV. Sonstiges

IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Bahrain sind nicht berechtigt, Rechtshilfehandlungen vorzunehmen.

IV.2. Bahrain ist Mitglied der Interpol.

Bangladesch

(Volksrepublik Bangladesch)

I. Auslieferung

I.1. Ein Auslieferungsverkehr findet nicht statt. Ein bangladeschischer Staatsangehöriger kann jedoch wegen einer im Ausland begangenen Straftat in Bangladesch strafrechtlich verfolgt werden.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.

IV. Sonstiges

IV.1. Bangladesch ist Mitglied der Interpol.

Barbados

(Barbados)

I. Auslieferung

I.1. Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.

III.2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Port of Spain der zuständigen Behörde von Barbados übermittelt.

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

IV. Sonstiges

IV.1. Barbados ist Mitglied der Interpol.

Belgien

(Königreich Belgien)

I. Auslieferung

I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen

(EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94, EJN 22, EUROJUST 43),

- die von der Regierung des Königreichs Belgien zu den Artikeln 6, 7, 13 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16376/03, COPEN 139, EJN 21, EUROJUST 25; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.

I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz übermittelt werden. Der Europäische Haftbefehl ist den belgischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung zu übermitteln. Ist die SIS-Ausschreibung noch nicht aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfolgt, so muss den belgischen Justizbehörden innerhalb von 24 Stunden die Existenz eines Europäischen Haftbefehls bestätigt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz andererseits übermittelt.

I.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.

I.4. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den belgischen Behörden vorliegen.

II. Vollstreckungshilfe

II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S.1006, 1007; 1992 II S.98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),

- die von der Regierung des Königreichs Belgien zu den Artikeln 3 und 17 des erstgenannten Übereinkommens sowie zu dem Artikel 3 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98; 2008 II S. 45).

II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz andererseits übermittelt.

II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische, französische oder niederländische Sprache beizufügen.

III. Rechtshilfe

III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen statt:

a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909, 2002 II S. 1751),

b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),

c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:

- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bezüglich Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),

zu c) bezüglich Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),

- die von der Regierung des Königreichs Belgien zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen

zu a) bezüglich Artikel 2, 5, 11, 22, 24 und 26 (BGBl. 1976 II S. 1801),

zu c) bezüglich Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379), Rechtshilfe wird auch geleistet

- in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder belgischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,

- in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,

- in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,

- in Gnadensachen,

- in Adhäsionsverfahren,

- bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,

- bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,

- in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.