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Job weg

 

Beobachter-Edition

3., aktualisierte Auflage, 2016

© 2009 Ringier Axel Springer Schweiz AG

Alle Rechte vorbehalten

www.beobachter.ch

 

Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich

Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich

Umschlaggestaltung und Reihenkonzept: Cornelia Federer, fraufederer.ch

Umschlagillustration: illumueller.ch

Satz: Bruno Bolliger, Losone

ISBN 978-3-85569-954-4

eISBN (ePUB) 978-3-85569-982-7

eISBN (mobi) 978-3-85569-983-4

eISBN (PDF) 978-3-85569-981-0

 

E-Book: Schwabe AG, www.schwabe.ch

 

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IRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER

Job weg

Was tun bei Arbeitslosigkeit?

 

Die Autorin

Irmtraud Bräunlich Keller, lic. rer. pol., ist Redaktorin und Arbeitsrechtsspezialistin beim Beobachter. Sie ist Autorin der Beobachter-Ratgeber «Arbeitsrecht», «Flexibel arbeiten: Temporär, Teilzeit, Freelance» und «Mobbing – so nicht!» sowie Koautorin von «Fair qualifiziert?», «OR für den Alltag» und «Plötzlich Chef».

Stand Gesetze und Rechtsprechung: Januar 2016

Dank

Ich danke meiner langjährigen Lektorin Käthi Zeugin für die stets angenehme und konstruktive Zusammenarbeit, für ihren Scharfsinn, ihr kritisches Auge und ihre wertvollen Anregungen.

Download-Angebot zu diesem Buch

Unter www.beobachter.ch/download (Code 9544) finden Sie die Checkliste zur Zeugnisbeurteilung und alle Musterbriefe zum Herunterladen und Bearbeiten.

Inhalt

Vorwort

 Wenn die Kündigung droht

Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Warnsignale beachten

Zur Rettung der Arbeitsplätze: Kurzarbeit

Wenn der Lohn ausbleibt

Konflikte mit dem Arbeitgeber

So verhalten Sie sich richtig

Kündigung aus heiterem Himmel?

Nicht vorschnell unterschreiben

Sie sollen selber kündigen?

 Rechtsfragen rund um die Kündigung

Die ordentliche Kündigung

Die Kündigungsfristen

Ab wann gilt die Kündigung?

Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen

Betroffen von einer Massenentlassung?

Die Konsultation der Angestellten

Kündigung «zur Unzeit»

Die gesetzlichen Sperrfristen

Was gilt als Kündigungsfrist?

Zur Unzeit gekündigt: Werden Sie aktiv

Die missbräuchliche Kündigung

Verbotene Kündigungsgründe

Erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber langjährigen älteren Arbeitnehmern

So wehren Sie sich gegen eine missbräuchliche Kündigung

Diskriminierende Kündigung

Fristlos entlassen!

Zulässige Gründe für eine fristlose Kündigung

Fristlos gefeuert – was nun?

Stempeln nach fristloser Entlassung?

 Während der Kündigungsfrist

Besondere Regeln für die letzten Monate

Restliche Ferien beziehen?

Per sofort freigestellt?

Ferien, Überstundenguthaben und Freistellung

Wenn Arbeitslosigkeit droht

Sofort eine Stelle suchen

Sich beim RAV anmelden

Das Arbeitszeugnis: ein wichtiges Dokument

Was sagt das Zeugnis wirklich aus?

Nicht zufrieden mit dem Zeugnis?

Referenzauskünfte – das mündliche Zeugnis

Der letzte Arbeitstag

Die Schlussabrechnung

Per Saldo aller Ansprüche?

Sozialplan? Abfindung?

Ein Ende im Streit

Das Verfahren vor Gericht

Wie hoch ist das Kostenrisiko?

Wenn das Urteil gefällt ist

Stempeln schon während des Prozesses?

Job weg: Wie steht es mit dem Versicherungsschutz?

Die Unfallversicherung

Absicherung im Krankheitsfall

AHV: in der Regel abgedeckt

Was geschieht mit dem Pensionskassengeld?

 Arbeitslos: So kommen Sie zu Ihrem Geld

Die neue Situation meistern

Auszeiten sind heikel

Mit diesen Stellen haben Sie zu tun

Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld

Ganz oder teilweise arbeitslos

Alter und Wohnort

Kontrollvorschriften und Meldepflichten

Anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall

Zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt?

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

Besonders wichtig: Vermittlungsfähigkeit

Arbeitslose «Arbeitgeber»

Wie hoch ist die Arbeitslosenentschädigung?

So wird das Taggeld berechnet

Taggeld auf Basis von Pauschalansätzen

Wann kommt das Geld, wie lange wird es gezahlt?

Die allgemeinen und die besonderen Wartefristen

Ohne Formular kein Geld

So viele Taggelder stehen Ihnen zu

Wann zahlt die Kasse?

Der Anspruch auf «Stempelferien»

Ausgesteuert: das Ende der Zahlungen

Der Anspruch auf Sozialhilfe

 Das Ziel: eine neue Stelle

Die Zusammenarbeit mit dem RAV

Stellensuche – das wird von Ihnen verlangt

Was Sie von Ihrem Berater erwarten dürfen

Streitpunkt Vermittlungsfähigkeit

Genügend qualitativ hochstehende Bewerbungen

Arbeitsfähig und verfügbar

Schon anderweitig disponiert?

Welche Stellen sind zumutbar?

Anständige Lohn- und Arbeitsbedingungen

Rücksicht auf die beruflichen Fähigkeiten

Rücksicht auf Alter, Familiensituation und Gesundheit

Zumutbarer Arbeitsweg

Wenn Ihnen eine unerwünschte Stelle zugewiesen wird

Zwischenverdienste lohnen sich

Was gilt als Zwischenverdienst?

Mehr Geld im Portemonnaie

Beitragszeiten dank Zwischenverdienst

Darauf müssen Sie bei Zwischenverdiensten achten

 Kurse und andere Angebote des RAV

Finanzierte Weiterbildung und mehr

So kommen Sie zum geeigneten Kurs

Beschäftigungsprogramme

Motivationssemester und Praktikum

Einarbeitungs- und Pendlerkostenzuschüsse

Selbständig werden mithilfe der Arbeitslosenversicherung

Hilfreich: die Planungstaggelder

Verlängerte Rahmenfrist

 Arbeitslos in speziellen Situationen

Arbeitslos und krank

Was gilt bei einem Unfall?

Arbeitsunfähig während eines Zwischenverdiensts

Arbeitsunfähig schon vor der Arbeitslosigkeit

Arbeitslos und invalid

Das Warten auf die Rente überbrücken

Wichtig: Arbeitsbereitschaft bekunden

Arbeitslos als Schwangere und als Mutter

Nach der Geburt: Mutterschaftsentschädigung

Wiedereinstieg nach der Erziehungspause

(Wieder-)Einstieg wegen finanzieller Notlage

Arbeitslos nach der Lehre

Lieber irgendein Job als keiner

Wenig Geld für Lehrabgänger

Arbeitslos im fortgeschrittenen Alter

Mehr Taggelder, mehr Zeit

Stempeln trotz vorzeitiger Pensionierung

Arbeitslos nach Auslandaufenthalt

Für ein Schweizer Unternehmen im Ausland tätig

Ausländischer Arbeitgeber: EU-/EFTA-Land oder Drittstaat?

Im Ausland zur Ausbildung

 Ärger mit der Arbeitslosenversicherung

Die sogenannten Einstelltage

Gründe für Einstelltage

So können Sie sich wehren

Probleme mit dem RAV-Berater

Die Aufklärungspflicht der RAV-Berater

Wenn Sie schikaniert werden

Die Kasse fordert Geld zurück

Ihre Möglichkeiten

 Anhang

Checkliste Zeugnisbeurteilung

Musterbriefe

Weiterführende Links

Beobachter-Ratgeber

Vorwort

Der teure Franken, die ausbleibenden Touristen, die Billigkonkurrenz im Ausland oder auch banale Managementfehler: Es gibt viele Gründe, weshalb Unternehmen sich gezwungen sehen, Mitarbeitende zu entlassen. Vielleicht haben Sie dieses Buch gekauft, weil Sie das Opfer wirtschaftlicher Schwierigkeiten geworden sind. Vielleicht sind aber auch individuelle Gründe schuld daran, dass Sie Ihre Stelle verlieren – Konflikte mit einem neuen Chef, gesundheitliche Probleme oder eine Umorganisation.

Was auch immer zur Kündigung geführt hat, Sie sind kein Einzelfall. Eine Entlassung kann mittlerweile jede und jeden treffen – die Lebensstelle, die unbefristete Festanstellung ist ein Auslaufmodell; absolut sichere Arbeitsplätze gibt es heute kaum mehr. Wichtig ist, dass Sie sich durch diesen Rückschlag nicht entmutigen lassen und die Stellensuche mit Initiative und Kompetenz in Angriff nehmen.

Der vorliegende Ratgeber, der jetzt schon in der dritten Auflage erscheint, informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten rund um die Kündigung, erläutert die oft komplizierten Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung und zeigt mit vielen Tipps und Beispielen, wie Sie die Hürden umschiffen und die guten Angebote für sich nutzen können. Kurz: Dieses Buch wird Sie durch die Zeit der Erwerbslosigkeit begleiten und Ihnen helfen, den beruflichen Neustart erfolgreich zu meistern.

Imrtraud Bräunlich Keller

im März 2016

Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Kündigungen können praktisch jederzeit – auch ohne Vorwarnung – ausgesprochen werden. Trotzdem kommt die Entlassung meist nicht völlig unerwartet.

Wer rechtzeitig handelt, kann die Folgen eines Stellenverlustes mildern und hat auf dem Arbeitsmarkt die besseren Karten.

Warnsignale beachten

Dass es der Firma, in der Sie angestellt sind, schlecht geht, zeigt sich in der Regel an deutlichen Warnsignalen: Übernahmen, Umstrukturierungen, Wechsel in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, fallende Aktienkurse. Höchste Alarmstufe bedeuten offene Rechnungen und Schwierigkeiten bei der Lohnzahlung. Behalten Sie also den Geschäftsgang der Firma im Auge. Warten Sie nicht passiv wie das Kaninchen vor der Schlange, ob es Sie treffen wird, sondern analysieren Sie Ihre Situation und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Und wappnen Sie sich schon früh für eine allfällige Stellensuche.

Verlangen Sie bei jeder Versetzung und jedem Chefwechsel ein Zwischenzeugnis.

Achten Sie darauf, dass Ihre Bewerbungsunterlagen auf dem neusten Stand und jederzeit einsatzbereit sind.

Lesen Sie regelmässig die Stellenanzeigen und konsultieren Sie die Internet-Jobbörsen.

Aktivieren Sie Ihr privates und berufliches Netzwerk – auch in den sozialen Medien. Signalisieren Sie, dass Sie offen sind für neue Herausforderungen.

Brauchen Sie eine Weiterbildung oder einen Auffrischungskurs? Fachkenntnisse à jour bringen können Sie unter Umständen auch mithilfe der Arbeitslosenversicherung (siehe Seite 132).

Wenn Sie die Stelle schon lange nicht mehr gewechselt haben, lohnt sich eine Laufbahnberatung. Informieren Sie sich über moderne Bewerbungstechniken.

TIPP Analysieren Sie auch Ihre finanzielle Situation. Was würde eine Phase der Erwerbslosigkeit für Ihre Lebenshaltung bedeuten? Drängen sich Anpassungen auf? Sprechen Sie offen mit Ihrer Partnerin, Ihrem Partner über solche Fragen. Falls Sie als Ernährer in einer traditionellen Ehe leben, ist für Ihre Frau vielleicht jetzt der Zeitpunkt gekommen, den Wiedereinstieg in den Beruf zu planen.

Muss eine Firma aus wirtschaftlichen Gründen Stellen abbauen und sind rund zehn Prozent der Belegschaft betroffen, gelten Sonderregeln (siehe Seite 35). Alles über Sozialpläne, Abfindungen etc. finden Sie auf Seite 70.

Zur Rettung der Arbeitsplätze: Kurzarbeit

Solange noch Hoffnung besteht, dass die Betriebsflaute vorübergehend ist, kann die Arbeitgeberin versuchen, die Arbeitsplätze mithilfe von Kurzarbeit zu retten. Darunter versteht man eine wirtschaftlich bedingte, unvermeidbare und vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit um mindestens zehn Prozent für alle Arbeitnehmenden oder für bestimmte Gruppen in einem Unternehmen. Die Arbeitgeberin lässt ihre Angestellten zum Beispiel statt der üblichen 40 nur noch 25 Stunden wöchentlich arbeiten; die Arbeitslosenkasse hilft, den Lohnausfall zu tragen. Zweck der Kurzarbeit ist immer die Erhaltung der Arbeitsplätze.

Nicht als Kurzarbeit gilt ein Arbeitsausfall, der zum üblichen Betriebsrisiko gehört (etwa wegen Renovations- oder Revisionsarbeiten) oder durch typische saisonale Schwankungen verursacht wird, beispielsweise in Gärtnereibetrieben oder in der Baubranche. Zum üblichen Betriebsrisiko gehören normalerweise auch Schwankungen der Devisenkurse. Die Aufhebung des Frankenmindestkurses gegenüber dem Euro durch die Nationalbank im Januar 2015 hatte aber Auswirkungen, die als ausserordentlich einzustufen waren. In der Folge wurde daher entschieden, dass Unternehmen, die wegen des starken Frankens wirtschaftliche Probleme haben, Kurzarbeitsentschädigung beantragen können.

VON KURZARBEIT AUSGENOMMEN

Für folgende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist keine Kurzarbeit möglich:

Angestellte, die bereits eine AHV-Rente beziehen

Aushilfen, die auf Abruf eingesetzt werden und deren Arbeitsausfall daher nicht bestimmbar ist

Personen in befristetem oder gekündigtem Arbeitsverhältnis (sie können auf dem vollen Lohn beharren)

Hohe leitende Angestellte und Miteigentümer, die als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Geschicke der Firma bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten

Lehrlinge

Temporärangestellte

So hilft die Arbeitslosenversicherung

Die durch die Kurzarbeit entstehenden Lohneinbussen werden durch eine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung gedeckt, und zwar normalerweise während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des Verdienstausfalls, die Obergrenze liegt bei 80 Prozent von 12 350 Franken pro Monat (Stand 2016). Bestimmte von der Versicherung nicht übernommene Karenztage gehen zulasten des Arbeitgebers.

TIPP Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung per 1. Feburar 2016 auf achtzehn Monate verlängert. Dies gilt bis zum 31. Juli 2017. Die vom starken Franken betroffenen Unternehmen haben dadurch mehr Zeit, um sich an die neue Marktlage anzupassen.

Der Arbeitgeber muss den Angestellten diese Entschädigung vorschiessen und sie zusammen mit dem reduzierten Lohn zum üblichen Zeitpunkt auszahlen. Während der Kurzarbeit werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und vom Lohn abgezogen.

Als Arbeitnehmer können Sie Kurzarbeit verweigern und den vollen Lohn verlangen. Allerdings müssen Sie dann mit einer Kündigung rechnen. Sind Sie bereits im gekündigten Arbeitsverhältnis oder wird während der Kurzarbeit gekündigt, ist der Zweck der Kurzarbeit – die Erhaltung des Arbeitsplatzes – nicht mehr gegeben. Deshalb haben Sie Anspruch auf den vollen Lohn. Nach Auffassung namhafter Arbeitsrechtler darf man sogar den Lohnausfall für die bereits geleistete Kurzarbeit zurückverlangen.

TIPP Ein Merkblatt über die Kurzarbeitsentschädigung können Sie im Internet beziehen (www.treffpunkt-arbeit.ch Publikationen Info-Service Arbeitgeber). Dort finden Sie auch ein ausführliches Kreisschreiben zum Thema.

Wenn der Lohn ausbleibt

Kommt Ihr Lohn immer wieder verspätet, oder ist der Arbeitgeber gar mit fälligen Zahlungen im Rückstand? Das bedeutet höchste Alarmstufe. Wenn der Lohn ausbleibt, sollten Sie nicht lange fackeln.

Mahnen Sie den Arbeitgeber schriftlich unter Ansetzung einer kurzen Frist. Kann er nicht zahlen, verlangen Sie, dass er für den aktuellen und künftigen Lohn Sicherheit leistet (Bankgarantie, Wertschriftendepot).

Ihre Rechte bei Zahlungsverzug

Sie dürfen die Arbeit verweigern, solange der Arbeitgeber mit fälligen Lohnzahlungen im Rückstand ist. Die Arbeitsniederlegung sollten Sie ihm schriftlich unter Ansetzung einer kurzen Frist androhen (Musterbrief im Anhang). Ist der Arbeitgeber klar zahlungsunfähig, dürfen Sie – nach schriftlicher Vorankündigung – fristlos kündigen und Schadenersatz verlangen (Lohn während der Kündigungsfrist).

Die ausstehenden Löhne können Sie durch Betreibung oder Klage einfordern. Verlangen Sie Verzugszinsen von fünf Prozent.

Gerät der Arbeitgeber in Konkurs, müssen Sie Ihre offenen Lohnforderungen beim Konkursamt eingeben; sie werden Teil des Konkursverfahrens. Melden Sie sich nach dem Konkurs sofort arbeitslos. Sie erhalten vom Tag der Anmeldung an Taggelder, sofern Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllen (siehe Seite 90).

Offene Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach dem Konkurs deckt die Arbeitslosenversicherung über die Insolvenzentschädigung, und zwar zu 100 Prozent (Obergrenze: 12 350 Franken pro Monat, Stand 2016). Ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung müssen Sie bis spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse anmelden, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamts zuständig ist. Danach ist es zu spät. Ein Merkblatt zur Insolvenzentschädigung finden Sie unter www.treffpunkt-arbeit.ch (Publikationen Info-Service für Arbeitslose).

TIPP Die Insolvenzentschädigung kommt nur für Lohnansprüche auf, die noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Kündigen Sie daher nicht voreilig fristlos, wenn der Lohn ausbleibt. Ansprüche für die Zeit nach der fristlosen Kündigung deckt diese Versicherung nicht.

Konflikte mit dem Arbeitgeber

Rechnen Sie mit einer Kündigung, weil der Arbeitgeber immer wieder Ihre Leistung kritisiert? Haben Sie Konflikte mit einer neuen Chefin? Sind Sie mit einer Änderung der Anstellungsbedingungen nicht einverstanden, oder werden Sie gar schikaniert und gemobbt?

Bei ernstlichen Spannungen im Betrieb bleibt nichts anderes übrig, als in einer ruhigen Minute die Situation zu analysieren. Sind Sie an Ihrer gegenwärtigen Stelle überhaupt am richtigen Ort, oder könnten Sie Ihre Fähigkeiten anderswo besser einsetzen? Ist das Arbeitsklima noch erträglich? Sehen Sie Möglichkeiten, die Probleme zu lösen, mit den Vorgesetzten zu verhandeln, sich versetzen zu lassen, Ihre Leistung oder Ihre Motivation zu verbessern? Gibt es interne Stellen, an die Sie sich mit Ihren Problemen wenden könnten?

Notieren Sie auf einem Blatt Papier alle Gründe, die für bzw. gegen eine Vertragsauflösung sprechen. Wenn Sie zum Schluss kommen, dass Sie an Ihrer gegenwärtigen Stelle längerfristig keine Zukunft mehr haben, sollten Sie umgehend aktiv werden und mit der Stellensuche beginnen. Beachten Sie die Tipps auf Seite 16.

So verhalten Sie sich richtig

Haben Sie ernsthafte Konflikte mit Ihrem Arbeitgeber, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Verweigern Sie nie das Gespräch, zeigen Sie sich lösungsorientiert und verhandlungsbereit. Verlangen Sie jedoch, dass wichtige Unterredungen protokolliert und Vereinbarungen schwarz auf weiss festgehalten werden. Äussern Sie allfällige Proteste aus Beweisgründen schriftlich.

Unterbreiten Sie dem Arbeitgeber Lösungsvorschläge, wie die Situation Ihrer Meinung nach bereinigt werden könnte. Erarbeiten Sie gemeinsam konkrete (realisier- und überprüfbare) Ziele und vereinbaren Sie eine Bewährungsfrist.

Notieren Sie sich Ungereimtheiten oder unfaire Machenschaften und bewahren Sie vorhandene Belege dafür auf.

Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Personalakte einzusehen. Nehmen Sie schriftlich Stellung, wenn Sie mit einer Qualifikation oder Verwarnung nicht einverstanden sind. Verlangen Sie, dass Ihre Stellungnahme ins Personaldossier kommt.

Verlangen Sie Bedenkzeit, wenn Sie sich überrumpelt fühlen oder wenn Sie irgendein Papier unterschreiben sollen.

TIPP Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie mit der Situation nicht mehr klarkommen. Kapseln Sie sich nicht ab, sondern sprechen Sie über Ihre Probleme. Holen Sie Hilfe: beim internen Sozialdienst, bei Ihrer Ärztin, Ihrer Gewerkschaft oder einer Mobbing-Beratungsstelle.

Wichtig: Konflikte schriftlich festhalten

Wird einem Arbeitnehmer nur deshalb gekündigt, weil er sich für seine Rechte eingesetzt hat – zum Beispiel für die Bezahlung von Überstunden oder die Einhaltung des Arbeitsvertrags –, dann ist die Kündigung missbräuchlich. In solchen Fällen kann man eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen einklagen. Allerdings müssen Sie den Missbrauch beweisen können. Aus diesem Grund sind schriftliche Aufzeichnungen, die einen Konflikt belegen, unerlässlich (zur missbräuchlichen Kündigung siehe Seite 43).

BUCHTIPP

Wie Sie sich in einer Mobbing-Situation richtig verhalten, zeigt Ihnen dieser Beobachter-Ratgeber: Mobbing – so nicht! Wie Sie sich gegen Schikanen am Arbeitsplatz wehren.

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